Lexikon
Investitụrstreit
der im Hochmittelalter zwischen dem Papsttum und dem europäischen Königtum um die Laieninvestitur von Bischöfen und Äbten sowie um das Eigenkirchenrecht entbrannte Streit. Das Investiturrecht gab praktisch dem König das ausschlaggebende Recht, die Bischöfe sowohl in die Temporalien wie in die Spiritualien einzusetzen, wodurch sie politisch von ihm abhängig waren, während der päpstliche Einfluss sich vorwiegend auf geistliche Fragen beschränkte. Auf diese Weise wurden geistliche und weltliche Herrschaft unter der Führung des Königs eng miteinander verbunden (Reichskirche). Die Trennung dieser Verbindung, die Freiheit der Kirche und später sogar die Beugung der weltlichen Gewalt unter die päpstliche war das Ziel der Päpste.
Die im 11. Jahrhundert aufgekommene kirchliche Reformbewegung hatte zunächst nur die Vergabe von Kirchenämtern gegen Geld als Simonie bekämpft; eine radikale Richtung verurteilte seit etwa 1060 jede Investitur durch Laien als Simonie. Papst Gregor VII. formte diese Ansicht weiter aus (gregorianische Reform) und verbot bei Strafe des Kirchenausschlusses die Laieninvestitur 1075 zunächst nur dem (deutschen) König aus Anlass der umstrittenen Neubesetzung des Mailänder Bischofsstuhls mit einem deutschen Erzbischof, nach Ausbruch des Kampfes mit König Heinrich IV. (Canossa, 1077) jedoch 1078 allgemein. Dieses Vorgehen führte besonders in Deutschland zu schweren Kämpfen unter Heinrich IV. und Heinrich V. Ein Kompromiss wurde erst möglich, als Ivo von Chartres die Unterscheidung zwischen geistlichem Amt (Spiritualien) und weltlicher Herrschaft (Temporalien) des Bischofs wieder zur Geltung brachte. 1104 verzichtete der französische, 1107 der englische König auf die Investitur mit Ring und Stab; beide behielten sich aber vor, den Gewählten mit dem Kirchenbesitz zu belehnen und den Treueid zu fordern, was den königlichen Einfluss auf die Wahl auch weiterhin sicherte. Ähnliches erstrebte das Wormser Konkordat (1122), mit dem der Investiturstreit schließlich beigelegt wurde.
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