Lexikon

Diạ̈ten

[
lateinisch dies, „Tag“
]
Tagegelder
die Entschädigung der Abgeordneten des Bundestages und der Länderparlamente. Nach § 48 III GG haben die Abgeordneten Anspruch auf Diäten und freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn. Diäten dienen der Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten. Im Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 21. 2. 1996 sind sämtliche Geld- und Sachleistungen als Entschädigung und Aufwendungsersatz sowie Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung geregelt. Diäten sind steuerpflichtiges Einkommen.
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