Lexikon

Exekutịve

[
lateinisch, französisch
]
die (vorwiegend) ausführende oder vollziehende Gewalt in einem Staat mit Gewaltenteilung; jede Ausübung von Staatsgewalt außerhalb der Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung), d. h. Verwaltung im weitesten Sinne.
Träger der Exekutive sind die Regierung als politische Führung und die Ministerien und Behörden als ausführende Organe. Nach der klassischen Gewaltenteilungslehre sind alle drei Gewalten grundsätzlich unabhängig, doch besteht ein System der gegenseitigen Einflussnahme, Hemmung und Kontrolle. In parlamentarischen Regierungssystemen, so auch in der Bundesrepublik Deutschland, sind Exekutive und Legislative miteinander verschränkt, da die Parlamentsmehrheit in der Regel die Regierung stützt bzw. die Exekutive auch an der Gesetzgebung mitwirkt. Beschränkungen für die zentrale Exekutivgewalt ergeben sich in demokratischen Verfassungsstaaten, die wie die Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesstaatsprinzip organisiert sind, durch eigene Zuständigkeiten für die Bundesländer.
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