Lexikon
Gesellschaft
Recht
1. verschiedene Personenvereinigungen des Privatrechts (Gesellschaftsrecht); 2. Typus der Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes zusammengeschlossen sind (Gesellschaft im weiteren Sinne); Gegensatz: Gemeinschaft; 3. Untertypus von 2) mit bestimmter Verfassung (Gesellschaft im engeren Sinne), Gegensatz: Verein. Gesellschaften in diesem Sinn sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sowie regelmäßig OHG, KG und stille Gesellschaft; Vereine dagegen sind AG, GmbH, KGaA und die eingetragene Genossenschaft. In
Österreich
ist die gemeinrechtliche Gesellschaft in den §§ 1175 ff. ABGB geregelt. – In der Schweiz
sind für alle Gesellschaften und handelsrechtlichen Vereinigungen Vorschriften des Obligationen-Rechts (5. Teil des ZGB) maßgebend.Wissenschaft
Empfindliche Wunderstoffe
Es ist schon zum Staunen, dass Thermodynamik im Nanobereich möglich ist und dass der Physiker Christopher Jarzynski einen der Hauptsätze aus dem 19. Jahrhundert den winzigen Maschinchen anpassen konnte, die keine schweren Transporte übernehmen, dafür aber das mikroskopische Treiben in lebenden Zellen aufrecht erhalten. Der...
Wissenschaft
Die Entdeckung der Langsamkeit
Schnecken sind langsam, Faultiere auch. Das wird jeder Mensch so sehen, weil er sich selbst als Bezugsrahmen nimmt. Und weil er die Leistungen und Qualitäten anderer Lebewesen aus menschlicher Perspektive bewertet. Diese anthropozentrische Sichtweise schleicht sich immer wieder auch in die Wissenschaft ein. So teilte vor Kurzem...