Lexikon
Gesellschaft
Recht
1. verschiedene Personenvereinigungen des Privatrechts (Gesellschaftsrecht); 2. Typus der Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes zusammengeschlossen sind (Gesellschaft im weiteren Sinne); Gegensatz: Gemeinschaft; 3. Untertypus von 2) mit bestimmter Verfassung (Gesellschaft im engeren Sinne), Gegensatz: Verein. Gesellschaften in diesem Sinn sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sowie regelmäßig OHG, KG und stille Gesellschaft; Vereine dagegen sind AG, GmbH, KGaA und die eingetragene Genossenschaft. In
Österreich
ist die gemeinrechtliche Gesellschaft in den §§ 1175 ff. ABGB geregelt. – In der Schweiz
sind für alle Gesellschaften und handelsrechtlichen Vereinigungen Vorschriften des Obligationen-Rechts (5. Teil des ZGB) maßgebend.
Wissenschaft
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Pythons verschlingen gelegentlich ganze Tiere. Um diese übergroßen Mahlzeiten verdauen zu können, muss sich ihr Herz anpassen und mehr leisten. Wie den Schlangen das gelingt, haben nun Biomediziner herausgefunden. Demnach kombinieren die Reptilien verschiedene biologische Mechanismen. Unter anderem ist dadurch das Erbgut in den...
Wissenschaft
Das E-Auto als Stromlieferant
Ein flexibles Stromnetz mit leistungsstarken Zwischenspeichern für Ökostrom gilt für viele Experten als die Zukunft der Energieversorgung. Elektroautos und deren Akkus sollen ein wichtiger Teil davon sein. von ROLF HEßBRÜGGE Die Akkus der aktuellen Modelle von Elektroautos können etwa 40 bis 100 Kilowattstunden an elektrischer...