Lexikon

Verein

ein Untertypus der rechtlichen Personenvereinigung zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, dessen Geschäftsführung und Vertretung besonderen Organen übertragen ist und dessen rechtlicher Bestand vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist (sog. körperschaftliche Verfassung). Nach ihrem Zweck gibt es z. B. politische, religiöse, kulturelle, gesellschaftliche, sportliche und wirtschaftliche Vereine. Nach der Rechtsform gehören hierher außer dem eingetragenen Verein und dem nichtrechtsfähigen Verein besonders AG, GmbH, eingetragene Genossenschaft. Das Recht der Vereinsgründung in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet Art. 9 GG. Das öffentliche Vereinsrecht ist im Vereinsgesetz vom 5. 8. 1964 geregelt, das private Vereinsrecht besonders in den §§ 2179 BGB. In der Schweiz ist das Vereinsrecht hauptsächlich in Art. 60 ff. und Art. 52 ZGB geregelt. Das österreichische Recht unterscheidet nach Erwerbsabsicht Idealvereine (Vereinsgesetz vom 28. 8. 1951 und ABGB) und Wirtschaftsvereine (Sondergesetze wie Genossenschaftsgesetz, Gesetz über GmbH, Aktiengesellschaften; Vereinspatent vom 26. 11. 1852).
Wissenschaft

»Das Erkennen von Unfällen und Baustellen ist noch nicht ausgereift«

Die Entwicklung des autonomen Fahrens war lange Zeit ein Top-Thema der Automobilentwicklung. Doch inzwischen ist es deutlich leiser darum geworden. Ferdinand Dudenhöffer erläutert den Stand der Technik und die Hürden, die auf dem Weg hin zu einem fahrerlosen Verkehr noch zu nehmen sind. Das Gespräch führte Heike Stüvel Das...

Epileptische Anfälle
Wissenschaft

Wenn das Gehirn ausfällt

Forschende entwickeln Implantate und Wearables, um Patienten das Leben mit Epilepsie zu erleichtern. von SUSANNE DONNER Viele ahnen es sicherlich nicht: Aber fast jeder Zehnte hierzulande erlebt im Laufe seines Lebens tatsächlich selbst einen epileptischen Anfall. Nicht selten wird er durch ein konkretes Ereignis ausgelöst: Nach...