Lexikon
Verein
ein Untertypus der rechtlichen Personenvereinigung zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, dessen Geschäftsführung und Vertretung besonderen Organen übertragen ist und dessen rechtlicher Bestand vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist (sog. körperschaftliche Verfassung). Nach ihrem Zweck gibt es z. B. politische, religiöse, kulturelle, gesellschaftliche, sportliche und wirtschaftliche Vereine. Nach der Rechtsform gehören hierher außer dem eingetragenen Verein und dem nichtrechtsfähigen Verein besonders AG, GmbH, eingetragene Genossenschaft. Das Recht der Vereinsgründung in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet Art. 9 GG. Das öffentliche Vereinsrecht ist im Vereinsgesetz vom 5. 8. 1964 geregelt, das private Vereinsrecht besonders in den §§ 21–79 BGB. – In der Schweiz ist das Vereinsrecht hauptsächlich in Art. 60 ff. und Art. 52 ZGB geregelt. Das österreichische Recht unterscheidet nach Erwerbsabsicht Idealvereine (Vereinsgesetz vom 28. 8. 1951 und ABGB) und Wirtschaftsvereine (Sondergesetze wie Genossenschaftsgesetz, Gesetz über GmbH, Aktiengesellschaften; Vereinspatent vom 26. 11. 1852).
Wissenschaft
»Ein Großteil der Moore ist renaturierbar«
Über Herausforderungen bei der Wiedervernässung von Moorflächen berichtet Tobias Witte vom BUND im Interview. Das Gespräch führte OLIVER ABRAHAM Herr Witte, wie steht es um die Moore in Deutschland? Heute gibt es in Deutschland noch rund 1,8 bis 1,9 Millionen Hektar Moorfläche, ursprünglich lag die Zahl aber deutlich höher. Wie...
Wissenschaft
Ein künstliches Herz
Neue Techniken, um Blut zu pumpen, verbessern die Überlebenschancen vieler Herzpatienten. von REINHARD BREUER Als der südafrikanische Chirurg Christiaan Barnard am 3. Dezember 1967 erstmals erfolgreich ein menschliches Herz verpflanzte, begann ein neues Zeitalter der Medizin. Doch bis heute erfüllt sich die Hoffnung auf ein neues...