Lexikon
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
ein Hauptprinzip des Rechtsstaates, das in Deutschland durch Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist und nach Art. 79 Abs. 3 GG zu den unantastbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung gehört. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bedeutet für die Verwaltung den Vorrang des Gesetzes, nämlich den Grundsatz, dass das Gesetz Richtschnur und Grenze des Verwaltungshandelns ist. Von der Verwaltung für den Bürger erlassene allgemeine Regelungen (Rechtsverordnungen, Satzungen) sind bei Gesetzwidrigkeit nichtig, Einzelanordnungen (Verwaltungsakte) sind in der Regel anfechtbar. Die Bindung der Verwaltung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) erweitert die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zum Grundsatz der Verfassungsmäßigkeit der Verwaltung.
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