Lexikon
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
ein Hauptprinzip des Rechtsstaates, das in Deutschland durch Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist und nach Art. 79 Abs. 3 GG zu den unantastbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung gehört. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bedeutet für die Verwaltung den Vorrang des Gesetzes, nämlich den Grundsatz, dass das Gesetz Richtschnur und Grenze des Verwaltungshandelns ist. Von der Verwaltung für den Bürger erlassene allgemeine Regelungen (Rechtsverordnungen, Satzungen) sind bei Gesetzwidrigkeit nichtig, Einzelanordnungen (Verwaltungsakte) sind in der Regel anfechtbar. Die Bindung der Verwaltung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) erweitert die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zum Grundsatz der Verfassungsmäßigkeit der Verwaltung.
Wissenschaft
News der Woche 09.08.2024
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Atomstrom aus der Batterie
Wir neigen dazu, radioaktives Material in erster Linie als gefährlich zu betrachten, und das aus guten Gründen. Dass es strahlt, bedeutet aber auch, dass es kontinuierlich Energie abgibt. Radioaktive Materialien eignen sich daher hervorragend für Batterien. Wird dabei ein Material mit einer langen Halbwertszeit verwendet, können...