Lexikon
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
ein Hauptprinzip des Rechtsstaates, das in Deutschland durch Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist und nach Art. 79 Abs. 3 GG zu den unantastbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung gehört. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bedeutet für die Verwaltung den Vorrang des Gesetzes, nämlich den Grundsatz, dass das Gesetz Richtschnur und Grenze des Verwaltungshandelns ist. Von der Verwaltung für den Bürger erlassene allgemeine Regelungen (Rechtsverordnungen, Satzungen) sind bei Gesetzwidrigkeit nichtig, Einzelanordnungen (Verwaltungsakte) sind in der Regel anfechtbar. Die Bindung der Verwaltung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) erweitert die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zum Grundsatz der Verfassungsmäßigkeit der Verwaltung.
Wissenschaft
Elfenbein aus der Retorte
Mit künstlichem Elfenbein lassen sich alte Kunstwerke restaurieren, ohne dass Elefanten dafür sterben müssen. Zudem könnte das neue Material bald auch im Fahrzeugbau zum Einsatz kommen. von ROLF HEßBRÜGGE Wer den karg eingerichteten Produktionsraum in Wien-Aspern betritt, kneift unwillkürlich die Augen zusammen. „Ich weiß, das...
Wissenschaft
Ursprung des Aasgeruchs mancher Blumen entdeckt
Manche Pflanzen locken bestäubende Insekten nicht mit süßen Düften an, sondern mit dem Gestank der Verwesung. Wie Blumen diese „Stinkstoffe“ herstellen, haben nun Biologen mittels DNA-Vergleichen von Asarum-Pflanzen herausgefunden. Demnach weisen die Blütenzellen bei einigen Arten in ihrem Erbgut Veränderungen in einem einzelnen...