Lexikon
herrenlose Sachen
Sachen, die nicht in jemandes Eigentum stehen, z. B. freie wilde Tiere, Muscheln oder weggeworfene Sachen. Sie unterliegen, soweit dies nicht durch Sondergesetz verboten ist oder das Aneignungsrecht eines anderen (z. B. Jagd-, Fischerei- und Strandrecht) verletzt wird, der Aneignung durch jedermann (§§ 958 ff. BGB).
In
Österreich
heißen die herrenlosen Sachen freistehende Sachen; die rechtliche Regelung ist ähnlich (§§ 287, 381 ff. ABGB). – In der Schweiz
geregelt in Art. 718 f. ZGB.
Wissenschaft
Die Krux mit der Anwendung
Apply or die!“, lautet eine Floskel, die auf eine eher ungeliebte Entwicklung im Forschungsbetrieb abzielt – „Wende an oder stirb!“ Sarkastisch steht sie für den zunehmenden Druck, dass die Wissenschaft möglichst Ergebnisse produzieren solle, die unmittelbar in konkrete Anwendungen münden können. Klar, das ist kein schlechtes...
Wissenschaft
Die DNA als zweite Geige
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