Lexikon
Indikatiọn
Recht
Angezeigtsein einer ärztlichen Maßnahme; von Bedeutung beim Schwangerschaftsabbruch mit der Unterscheidung von medizinisch-sozialer Indikation (Abbruch ist angezeigt zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder der Gefahr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Gesundheitszustandes der Schwangeren und wenn die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann) und kriminologischer Indikation (weil die Schwangerschaft auf einer Sexualstraftat nach §§ 176–179 StGB – sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger – beruht). Bei diesen Indikationsfällen ist der Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt straflos, wenn die Schwangere sich von einem anderen Arzt, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, hat beraten lassen (Indikationsfeststellung, § 218b StGB). Anders als im Fristenmodell (§ 218a Abs. 1 StGB), bei dem der von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer Bescheinigung über eine vorherige Beratung zwar straffrei ist, aber kein Kostenersatz nach Sozialrecht eingefordert werden kann, wird in Fällen medizinisch-sozialer oder kriminologischer Indikation Kostenersatz nach § 24b Sozialgesetzbuch Teil 5 geleistet. Ein Schwangerschaftsabbruch nach medizinisch-sozialer Indikation ist an keine Frist mehr gebunden, bei kriminologischer Indikation dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein. Die nun für Ost- und Westdeutschland einheitliche Regelung wurde durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 21. 8. 1995 hergestellt.
In
Österreich
ist Schwangerschaftsabbruch in den Fällen der medizinischen und der eugenischen Indikation straflos, außerdem wegen Minderjährigkeit bei der Schwängerung. Im Übrigen gilt die nun in Deutschland geltende Fristenregelung: Vom Arzt nach vorheriger Beratung vorgenommener Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft ist nicht strafbar. – In der Schweiz
Straflosigkeit bei medizinischer Indikation, Art. 120 StGB.
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