Lexikon
Kapitulatịon
Völkerrecht
1. die Erklärung eines militärischen Befehlshabers an den Gegner, keinen Widerstand mehr leisten zu wollen (z. B. die Kapitulation einer Festung, einer Armee, eines Kriegsschiffs). Die durch Unterhändler oder durch Zeichen (weiße Fahne an Gebäuden, Streichen der Flagge bei Schiffen) kenntlich gemachte Absicht begründet für den Gegner die Verpflichtung zur Einstellung der Kampfhandlungen (vgl. z. B. Haager Landkriegsordnung Art. 35). Die im 2. Weltkrieg (Konferenz von Casablanca am 21. 1. 1943) üblich gewordene bedingungslose Kapitulation bedeutet nach dem Vorbild des amerikanischen Bürgerkriegs, dass der Empfänger der Kapitulation sich nicht vorher auf vertragliche Verpflichtungen über die nachfolgende Behandlung einlässt.
Japan: Kapitulation
Kapitulation Japans
Das Bild zeigt die Unterzeichnung der japanischen Kapitulation am 2. September 1945 an Bord der U.S.S. Missouri durch General Douglas MacArthur.
© Corbis/Bettmann/UPI
Weltkrieg II: Deutsche Kapitulation
Kapitulationsunterzeichnung in Reims
Am 7. 5. 1945 wurde in der nordfranzösischen Stadt Reims die bedingungslose Kapitulation der deutschen Streitkräfte unterzeichnet.
© Corbis/Bettmann/UPI
2. im 19. und teilweise noch im 20. Jahrhundert zwischen den europäischen Mächten einerseits und der Türkei, den Staaten des Nahen Ostens, Asiens und Afrikas andererseits abgeschlossene Verträge, die eine Sonderstellung der Europäer in diesen Ländern festlegten. Dies galt vor allem bezüglich der Freistellung von der einheimischen Gerichtsbarkeit. Wegen ihres diskriminierenden Charakters wurden die Kapitulationsverträge in neuerer Zeit aufgehoben.
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