Lexikon
Konstituạnte
deutsches Staatsrecht
Der mit der Ausarbeitung des Grundgesetzes beauftragte Parlamentarische Rat 1948/49 war eine aus den Landtagen zusammengesetzte, aber nicht auf unmittelbare Wahlen gegründete Konstituante. Nach Erlass des Grundgesetzes ist der Bundestag für Verfassungsänderungen zuständig (Identität des gewöhnlichen Gesetzgebers mit dem Verfassungsgesetzgeber; einzige Unterschiede: 2/3-Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat erforderlich, die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG sind jeder Änderung entzogen [Art. 79 GG]). Im Gegensatz zu der Regelung in einigen Ländern ist die Zustimmung des Volks zur Verfassungsänderung im Bund nicht erforderlich.
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