Lexikon

Natrrecht

lateinisch jus naturale
in der Rechtsphilosophie das überstaatliche, überpositive Recht, das nicht auf menschlicher Rechtssetzung oder -formung beruht und zum staatlichen Recht u. U. in Widerspruch stehen kann (richtiges Recht, natürliches Recht): 1. die Auffassung des Naturrechts als göttliches, ewiges Recht, das allerdings nur in seinen obersten Grundsätzen unwandelbar und für alle Menschen gültig ist, liegt insbesondere der katholischen Rechtstheorie (Augustinus, Thomas von Aquin) zugrunde. Naturrecht und Naturgesetz sind weitgehend identisch; unterschieden werden: göttliches, ewiges und natürliches Gesetz (Lex divina, lex aeterna, lex naturalis). Das Naturrecht ist abgeleitet aus der „natürlichen Vernunft“ und hat über diese an der ewigen Ordnung teil. Unwandelbar sind danach vor allem das Recht des Privateigentums und der Familienordnung sowie andere auf dem Vorrang des Individuums vor der Gemeinschaft beruhende Rechte, die Menschenrechte. 2. als Vernunftrecht findet sich das Naturrecht mit ähnlichem Umfang und Inhalt, aber ohne theologische Begründung schon in der antiken Philosophie, dann wieder in der Neuzeit (Renaissance, Barock und Aufklärung). Das Naturrecht wurde sogar zum besonderen akademischen Lehrfach mit dem Anspruch, die Rechtsphilosophie zu sein, ferner zur Grundlage für große Rechtssysteme (H. Grotius, S. von Pufendorf), für die Theorie vom Staats- und Gesellschaftsvertrag und damit des konstitutionellen Staates, für eine Humanisierung des Strafrechts (Abschaffung von Hexenprozess und Folter) sowie für die Positivierung der Menschenrechte und damit für den liberalen Staat. Diese Naturrechtsauffassung wurde von der historischen Rechtsschule abgelöst, die in den juristischen Positivismus überleitete.
3. der Missbrauch des positiven staatlichen Rechts im Dritten Reich führte nach 1945 zur Wiederbelebung der philosophischen Anthropologie und auch zu einem bewussten überpositiven Wertbezug des GG der Bundesrepublik Deutschland, also zu einer „Wiederkehr des Naturrechts“. Von einer materialen Wertphilosophie aus gab die Rechtsprechung der höchsten Bundesgerichte, vor allem die des Bundesverfassungsgerichts, dem GG und dem Grundrechtskatalog eine weit gehende naturrechtliche Auslegung, die neuerdings aber durch Einbeziehung psychologisch-soziologischer Standpunkte mehr und mehr einen historischen Wandel der obersten Rechtsgrundsätze nach Zeit- und Kulturlage zugrunde legt.
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