Lexikon

Gesellschaftsvertrag

Rechtsphilosophie
Vereinbarung der Mitglieder einer Gesellschaft über ihr Zusammenleben, teils als historisch gedachte, teils als rein theoretisch gemeinte Begründung und Rechtfertigung von Gesellschaft und Staat; vielfach, vor allem in der Lehre vom Naturrecht, erörtert. Der Geselligkeitstrieb der menschlichen Natur (nach H. Grotius) führt zur staatlichen Einheit und der Konsens der Gesellschaftsmitglieder zur entsprechenden organisatorischen Ordnung. T. Hobbes hat im „Leviathan“, gegründet auf seine Annahme einer auf gegenseitige Zerstörung angelegten menschlichen Natur, nur eine Seite, die die Gesellschaft erhaltende Unterwerfung unter den Staat, gesehen. Dagegen bildete S. Pufendorf beide Seiten des Gesellschaftsvertrags aus (ähnlich C. de Montesquieu), bis J.-J. Rousseau schließlich durch die Unterscheidung von Allgemeinwillen und Partikularwillen die auf Ersterem aufbauende Formel fand, dass jeder sich selbst gehorche, wenn er dem staatlichen Gesetz, das mit seiner Zustimmung gegeben wurde, folge; nach der naturrechtlich begründeten Übertragung seiner Rechte auf den Staat erhalte der Mensch sie von diesem als Bürgerrechte zurück.
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