Lexikon

Montesquieu

[
mɔ̃tɛsˈkjø
]
Charles de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu
französischer Schriftsteller, Rechts- und Staatsphilosoph, * 18. 1. 1689 Schloss La Brède bei Bordeaux,  10. 2. 1755 Paris; 1714 Parlamentsrat, 17161726 Parlamentspräsident in Bordeaux; 1728 Mitglied der Académie française. Sein Hauptwerk ist die staats- und kulturphilosophische Schrift „Vom Geist der Gesetze“ (1748, deutsch 1951), in der er eine anthropologisch-soziologisch-historische Gesetzgebungslehre in Beziehung zu den drei Staatsformen der Republik (Demokratie), der Monarchie und der Despotie entwickelte: Während Republik und Monarchie auf einer Rechtsgrundlage beruhen, wird die Despotie (Tyrannis) nur von der Furcht zusammengehalten und ist von Bräuchen (nicht Gesetzen) abhängig. Jede Verfassungsform hat ihr Grundprinzip (z. B. Tugend, Ehre), aus dem die Gesetze abgeleitet werden. Vernunftgesetz und Naturgesetz ergänzen sich bei Gründung und Aufbau der organisierten menschlichen Gesellschaft (Montesquieus Konzeption des Gesellschaftsvertrags), und ein Gesetz, „als notwendige Beziehung der Dinge“ definiert, wird jeweils aus der Natur des in Frage stehenden Bereichs abgeleitet. Jeder Rechts- und Lebensbereich hat so seine ihm eigentümlichen Gesetze. Daraus leitet Montesquieu auch die Forderung der Gewaltenteilung als Prinzip des inneren Staatsaufbaus ab, das auf die Vermeidung jeder durch einzelne oder Gruppen ausgeübten Willkür zielt; entwickelt hat er es am Beispiel der englischen Verfassung. In dieser Formulierung wurde die Idee zu einer der wichtigsten Grundlagen der ersten Verfassungen in Nordamerika (17761787) und in allen späteren Verfassungen mit Gewaltenteilung. Montesquieu schrieb auch Romane und Novellen; er gilt als erster französischer Aufklärer.
Montesquieu, Charles de Secondat; Baron de
Charles de Secondat; Baron de Montesquieu
Idee der Gewaltenteilung
Idee der Gewaltenteilung
Charles de Montesquieu führt 1748 mit seiner Schrift "Vom Geist der Gesetze" die Verbindung von Gewaltenteilung und Freiheit in die politische Philosophie ein. Seine Ideen prägen bis heute maßgeblich die Verfassungen der Demokratien:

Freiheit ist das Recht, alles tun zu dürfen, was die Gesetze erlauben ... Politische Freiheit findet sich nur, wo der Regierung Schranken gesetzt sind. Aber auch da, wo den Befugnissen der Regierung Grenzen gezogen sind, stellt sich die Freiheit nicht von selbst ein ... Damit die Gewalt nicht missbraucht wird, müssen Maßnahmen getroffen werden, dass die eine Gewalt die andere im Zaum hält ...

Wenn die Ausübung der legislativen und der exekutiven Gewalt einer einzigen Person oder einer einzigen Behörde zusteht, so gibt es keine Freiheit, weil zu befürchten ist, dass alsdann der betreffende Alleinherrscher oder die betreffende Behörde nach Willkür Gesetze geben, die sie auch willkürlich vollziehen können.
Es gibt auch keine Freiheit, wo die richterliche Gewalt nicht von der legislativen und von der exekutiven Gewalt getrennt ist. Wäre sie mit der legislativen vereinigt, so käme dies der Aufrichtung einer schrankenlosen Macht über Leben und Freiheit der Bürger gleich; denn der Richter könnte selbst die Gesetze aufstellen. Wäre sie mit der exekutiven Gewalt vereinigt, so könnte der Richter seine Entscheidungen mit der Zwangsgewalt eines Unterdrückers durchsetzen ...
Es wäre das allgemeine Verderben, wenn ein einzelner Mensch...alle drei Gewalten ausüben würde und dadurch Macht bekäme, sowohl Gesetze zu schaffen, als auch die Beschlüsse auszuführen und über Verbrechen und Zwistigkeiten richterliche Entscheidungen zu treffen"
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