Lexikon

Rechtsgeschäft

im Privatrecht eine Handlung, durch die Rechte begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden. Zum einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. Dereliktion, Kündigung, Testament) gehört eine Willenserklärung, zum mehrseitigen Rechtsgeschäft gehören dagegen mehrere einander gegenüberstehende (so beim zweiseitigen Rechtsgeschäft, z. B. dem Vertrag) oder gleichgerichtete (Gesamtakt, z. B. Gründung einer Personenvereinigung) Willenserklärungen. Der Abschluss mancher Rechtsgeschäfte ist formbedürftig (Beurkundung, Schriftform). Die Rechtsgeschäfte sind zu unterscheiden von den Rechtshandlungen (Willensäußerungen ohne notwendigen Rechtsfolgewillen, z. B. Mahnung) und den Tathandlungen (Realakten).
Griechen, Ton
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Ein Archäologe aus Wien und ein deutscher Kernphysiker eichen die Chronologie der Antike neu. von ROLF HEßBRÜGGE Stefanos Gimatzidis sitzt in seinem Wiener Büro, trinkt einen Schluck Tee und hält kurz inne. Dann verrät er: „Ein guter Bekannter von mir, der Professor der Klassischen Archäologie an der Uni Montreal ist, hat mich...

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Seltsame Quantenrealität

Die Quantenphysik ist nur schwer mit unseren Verständnis der Realität in Einklang zu bringen. Denn sie erlaubt es kleinen Teilchen, Dinge zu tun, die uns nach all unseren Erfahrungen eigentlich unmöglich erschienen. Das macht die Quantenrealität in der Tat sehr seltsam. Grund dafür ist die Tatsache, dass in der Quantenmechanik...

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