Lexikon

Rechtsgeschäft

im Privatrecht eine Handlung, durch die Rechte begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden. Zum einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. Dereliktion, Kündigung, Testament) gehört eine Willenserklärung, zum mehrseitigen Rechtsgeschäft gehören dagegen mehrere einander gegenüberstehende (so beim zweiseitigen Rechtsgeschäft, z. B. dem Vertrag) oder gleichgerichtete (Gesamtakt, z. B. Gründung einer Personenvereinigung) Willenserklärungen. Der Abschluss mancher Rechtsgeschäfte ist formbedürftig (Beurkundung, Schriftform). Die Rechtsgeschäfte sind zu unterscheiden von den Rechtshandlungen (Willensäußerungen ohne notwendigen Rechtsfolgewillen, z. B. Mahnung) und den Tathandlungen (Realakten).
Würfel, Schweben
Wissenschaft

Supraleiter heben ab

Mehr als drei Jahrzehnte nach der Entdeckung der Hochtemperatur-Supraleiter finden diese widerstandslosen Materialien endlich praktische Anwendungen. von Reinhard Breuer Gegen Ende meines Physikstudiums in Dresden wurden Supraleiter entdeckt, die sich mit flüssigem Stickstoff kühlen lassen – eine Sensation“, sagt Bernhard...

Foto eines kleinen Restes des Aralsees in Usbekistan
Wissenschaft

Boden unter dem ausgetrockneten Aralsee hebt sich

Der einst riesige Aralsee ist durch die menschliche Gier nach Wasser nahezu ausgetrocknet. Das hat dazu geführt, dass sich der Boden im Seebecken nun wieder anhebt. Das Gestein im Erdmantel unter dem ehemaligen See fließt ohne die Last des Wassers auf die Erdkruste wieder in seine ursprüngliche Position zurück, wie...

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