Lexikon
Rechtsphilosophie
Neuzeit
Zwischen diesem Rationalismus und dem Voluntarismus steht die Rechtsphilosophie der Neuzeit. Luthers Anerkennung des „natürlichen Gesetzes“, dessen Erkenntnis durch die vom Sündenfall verdorbene menschliche Natur gestört sei (Zwei-Reiche-Lehre), wurde von P. Melanchthon in Anlehnung an Aristoteles wieder stärker betont. Eigentlicher Begründer der rationalistischen Rechtsphilosophie war F. de Vitoria, der die Sinn und Zweck erkennende Vernunft zum Ausgang der Rechtsordnung und der Verpflichtung im Recht nahm. Neben die fortentwickelte rationalistische Rechtsphilosophie und Naturrechtslehre von H. Grotius, C. Pufendorf, G. W. Leibniz, C. von Wolff trat die naturalistische von T. Hobbes, B. de Spinoza, J. Locke, C. Thomasius und J.-J. Rousseau, mit der Verankerung des Rechts in einer bestimmten Machtsituation, an deren Schaffung alle Rechtsunterworfenen zuvor mitgewirkt haben können (z. B. durch Gesellschaftsvertrag). I. Kant suchte in seiner Rechtsphilosophie die Vereinigung beider Positionen aus der Doppelnatur des Menschen (Vernunft- wie Sinnenwesen) zu begründen, die neben der moralischen (inneren) Ordnung eine „äußere“ Rechtsordnung notwendig mache, deren Aufgabe gerade im Schutz der menschlichen Freiheit bestehe.
Kants mehr auf das Individuum als die Gemeinschaft ausgerichtete Rechtsphilosophie ging bei Hegel in eine Rechtsphilosophie als Staatsphilosophie über; für ihn war der Staat oberste Quelle des Rechts. Sowohl die historische Rechtsschule wie die Romantik (Staat als lebendiger Organismus) waren mehr dem Staats- und Gemeinschaftsdenken als dem eigentlichen Rechtsdenken zugewandt.
Auch die marxistische Rechtsphilosophie (Marx, Engels, später Lenin und die Rechtstheoretiker der DDR), für die das Recht dem von den Produktionsverhältnissen abhängigen gesellschaftlichen Bewusstsein entstammt und als zum Gesetz erhobener Wille der herrschenden Klasse betrachtet wird, gibt dem Recht keine Eigenständigkeit, sondern sieht Rechtsphilosophie als bloße Bereichsphilosophie (wie Sprach-, Kunst- oder Religionsphilosophie), als spezifische Seite des gesellschaftlichen Gesamtverhältnisses an.
Nach der sog. „Renaissance des Naturrechts“ sucht die gegenwärtige Rechtsphilosophie zwischen Logik, Ontologie, Teleologie und Wertphilosophie ihren Standort zur Rechtsbegründung und sieht sich durch anthropologische Tatsachenwissenschaften (Psychologie, Soziologie) immer wieder in inhaltlichen Aussagen in Frage gestellt, teils auf bloße Methodenfragen verwiesen, teils aber auch zur inhaltlichen Neuorientierung der Rechtsordnung als Friedensordnung der Gemeinschaft angesprochen.
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