Lexikon
Schenkung
vertragliche, unentgeltliche Vermögensübertragung, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§§ 516–534 BGB). Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. Der Schenker kann die Vollziehung eines Schenkungsversprechens nur wegen Bedürftigkeit verweigern. Aus diesem Grund sowie wegen groben Undanks durch schwere Verfehlungen gegen den Schenker oder einen seiner nahen Angehörigen oder wegen Nichtvollziehung einer dem Beschenkten gemachten Auflage ist auch der Widerruf der vollzogenen Schenkung zulässig. – Ähnlich ist die Schenkung in der Schweiz geregelt (Art. 239 ff. OR); das Schenkungsversprechen bedarf der schriftlichen Form (Art. 243 OR). – Ebenso in Österreich (§§ 938 ff. ABGB).
Wissenschaft
Klimawäsche für die Atmosphäre
Der weitere Anstieg der CO2-Konzentration in der irdischen Lufthülle wird sich nur stoppen lassen, wenn die Emissionen sinken – und der Atmosphäre überdies Klimagas entzogen wird. von HARTMUT NETZ Die Frage, wie sich der Klimawandel bremsen oder gar stoppen ließe, beantwortet der Science-Fiction-Kurzfilm „The Great Endeavor“ – ...
Wissenschaft
»Entscheidend ist die Empfindungsfähigkeit«
Welcher Schutz sollte Embryoiden – stammzellbasierten Embryonen – zukommen? Die Bioethikerin Hannah Schickl über Standpunkte in der Forschung.
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