Lexikon
vorläufige Festnahme
die sofortige Entziehung der Fortbewegungsfreiheit, ohne dass es möglich ist, vorher den Haftbefehl des Richters zu erwirken. Zur vorläufigen Festnahme ist nach § 127 StPO jedermann befugt, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird oder dessen Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Die Anwendung angemessener körperlicher Gewalt ist bei der vorläufigen Festnahme erlaubt, nicht aber die Durchsuchung des Festgenommenen oder das Eindringen in fremde Wohnungen. Privatleute müssen den Festgenommenen unverzüglich der Polizei übergeben. Die Staatsanwaltschaft und alle Polizeibeamten können eine vorläufige Festnahme auch dann vornehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls erfüllt sind und Gefahr im Verzuge ist (z. B. der Täter vor Erwirkung des Haftbefehls fliehen würde).
Wissenschaft
Wasserstoff wie Erdgas fördern
In Nordfrankreich haben Forscher offenbar etwas gefunden, das es eigentlich nicht geben sollte: große natürliche Wasserstoff-Reservoire unter der Erde. Dieser „weiße“ Wasserstoff könnte die klimaneutrale Zukunft Europas enorm voranbringen. von ULRICH EBERL Lange galt es als gesichertes Wissen: Wasserstoff ist zwar das häufigste...
Wissenschaft
Hölzerne Riesen
Windkraftanlagen aus Holz galten lange Zeit als nicht realisierbar. Doch nun setzt ein Umdenken ein, denn der natürliche Baustoff bietet strukturelle und auch ökonomische Vorteile. von JAN BERNDORFF Die Windenergiebranche steckt in einem Dilemma. Sie soll ein wichtiger Eckpfeiler der Energiewende sein und klimaschonend „grünen“...
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