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wissen.de-Glossar: Krankenversicherungen

Fachbegriffe gibt es überall - auch bei den Krankenversicherungen. Um Ihnen die Orientierung zu erleichtern, zeigen wir Ihnen, was hinter einigen wichtigen Begriffen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung steckt.

Michael Fischer

Arzneimittel-Richtlinien

Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Arzneimittel-Richtlinien regeln die ärztliche Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln. Bestandteil sind u. a. Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse sowie eine Preisvergleichsliste, die eine therapie- und preisgerechte Arzneimittelauswahl unter Berücksichtigung der Festbeträge ermöglicht.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren sich am Einkommen des Versicherten. Sie werden allerdings nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe erhoben - derzeit bis zu einem Brutto-Gehalt von monatlich 3.562,50 Euro (Stand Januar 2006). Das über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommen ist beitragsfrei.

Familienversicherung

Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen sind im Rahmen des Solidaritätsprinzips nicht erwerbstätige Ehegatten und Kinder bei der Kasse des Versicherungsnehmers beitragsfrei mitversichert.

Generika

Generika sind so genannte “Nachahmer-Produkte. Sie enthalten den gleichen Wirkstoff wie das Marken-Arzneimittel, sind allerdings preisgünstiger als das Original.

Härtefallregelung

Die Härtefallregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sorgen dafür, dass der Versicherte die medizinisch notwendige Versorgung in vollem Umfang erhält und durch gesetzlich festgelegte Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nicht unzumutbar belastet wird. Versicherte mit einem geringen Bruttogehalt, BAföG-, Sozial- und Arbeitslosenhilfeempfänger, Auszubildende, Kinder unter 18 Jahren oder chronisch Kranke sind deshalb von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen größtenteils befreit.

IGEL-Liste

Die IGEL-Liste der kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Bestandteil des Konzepts der individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL). Die Liste enthält ärztliche Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und die der Arzt dem entsprechend seinen Patienten zur privaten Abrechnung anbieten kann.

Krankentagegeld

Mit dem Krankentagegeld werden nach Ende der - in der Regel sechswöchigen - Lohnfortzahlung die Verdienstausfälle abgesichert. Bei den gesetzlichen Krankenkassen beträgt das Krankentagegeld einheitlich 70% des letzten Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze bzw. maximal 90% des Nettoeinkommens. Bei den privaten Krankenversicherungen sind Krankentagegeldzahlungen - je nach Vertrag bzw. Tarif - bis zur Höhe des Nettoeinkommens möglich. Ein Krankentagegeld ist besonders für Selbstständige notwendig, da sie während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit meist über keinerlei Einkünfte verfügen.

Praxisgebühr

Der erste Arztbesuch pro Quartal kostet Patienten ab 18 Jahren seit dem 1. Januar 2004 eine Praxisgebühr von 10 Euro. Sie muss sofort bar oder mit Karte bezahlt werden. Ausgenommen von der Praxisgebühr sind Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie zahlreiche Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen, darunter Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen ab dem 20. Lebensjahr, Gesundheits-Checks ab dem 35. Lebensjahr (alle zwei Jahre), Schutzimpfungen, sowie jährlich zwei Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt.

Selbstbeteiligung

Für gesetzlich Versicherte ist die medizinische Versorgung in der Regel kostenfrei. Für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie bei Fahrkosten und Krankenhausbehandlung muss allerdings ein festgelegter Zuzahlungsbeitrag geleistet werden - bei verordneten Arzneimitteln sind das z. B. 10% des Preises bzw. mindestens 5, höchstens aber 10 Euro.

Standardtarif

Beim Standard- oder Basistarif handelt es sich um den Einstiegstarif bei den privaten Versicherungen. Die in einem solchen Paket angebotenen Leistungen entsprechen meist denen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Entwickelt wurde der Tarif vor allem für Selbstständige mit niedrigem Einkommen, die aus finanziellen Gründen auf zahlreiche Privilegien - z. B. der Unterbringung im Ein- bzw. Zweibettzimmer - verzichten möchten.

Wahlfreiheit

Jeder Versicherte kann seine Krankenkasse frei wählen. Seit 1. Januar 2002 besteht sogar die Möglichkeit, die Mitgliedschaft ohne Angaben von Gründen zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

Zahnersatz

Bei der Versorgung mit Zahnersatz zahlen gesetzlich Versicherte zwischen 35 und 50 Prozent der Vertragsleistung selbst. Seit Juli 2005 zahlen gesetzlich Versicherte für Zahnersatz einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens. Wer über ein geringes Einkommen verfügt (Alleinstehende bis zu 966 Euro, Ehepaare bis maximal 1.328,25 Euro brutto im Monat), erhält für den Zahnersatz von der Kasse den doppelten gesetzlichen Zuschuss. Die Regelversorgung ist für Betroffene kostenfrei.

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