Lexikon
Mandạt
Staatsrecht
der Auftrag, der dem Abgeordneten durch Wahl erteilt wurde. Nach Art. 38 GG und den Verfassungen der Länder ist der Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gewissen unterworfen“ (sog. freies Mandat). Dieser Grundsatz ist auch gegenüber dem Fraktionszwang keine bloße Deklamation. Der Abgeordnete kann und darf also im Gegensatz zu dem früheren gebundenen Mandat anders handeln und stimmen, als seine Fraktion es wünscht. Er hat allein seinem Gewissen zu folgen. Weicht er von Ideologie und Weisungen seiner Partei ab, kann der Abgeordnete nicht mit Mandatsverlust „bestraft“ werden; auch schriftliche Erklärungen von Abgeordneten, im Konfliktfall auf das Mandat verzichten zu wollen, verstoßen gegen Art. 38 GG und die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 20 Abs. 2 GG). Sie sind daher (§ 134 BGB) nichtig. Im Gegensatz dazu steht das „imperative Mandat“, das mit einer Bindung an einen bestimmten Auftrag der Wähler, der Partei oder einer bestimmten Gruppe verknüpft ist.
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