Lexikon
Sachen
bürgerliches Recht
nur körperliche Gegenstände, begrenzte Stücke der den Menschen umgebenden Natur (§ 90 BGB), also nicht geistige Erzeugnisse und Rechte, aber auch nicht Mehrheiten von Sachen (Sachgesamtheiten, Sachinbegriffe, z. B. Warenlager) als solche, ebenso nicht die wesentlichen Bestandteile oder das Zubehör von Hauptsachen. Bedeutsam ist der Begriff für die Abgrenzung von Besitz und Eigentum sowie des Sachenrechts; wichtig ist auch die Unterscheidung in verbrauchbare und vertretbare Sachen. – Ähnlich im schweizerischen ZGB. Das österreichische ABGB definiert etwas abweichend (§ 285), sonst ähnlich wie in Deutschland.
Wissenschaft
Leben im Extremen
Am Meeresboden und im Weltraum: Manche Mikroorganismen besiedeln unwirtliche Umgebungen.
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Wissenschaft
Das Leben vermessen
Digitale Zwillinge und ein ganzheitliches Verständnis der Biologie könnten die Gesundheitsmedizin entscheidend verbessern. von PETER SPORK Wissen Sie, was ein „medizinisches Selfie“ ist? Vermutlich nicht. Aber schon in zehn Jahren machen Sie es vielleicht von sich. Der Begriff stammt vom US-amerikanischen Mediziner und Buchautor...