Lexikon

Sachen

bürgerliches Recht
nur körperliche Gegenstände, begrenzte Stücke der den Menschen umgebenden Natur (§ 90 BGB), also nicht geistige Erzeugnisse und Rechte, aber auch nicht Mehrheiten von Sachen (Sachgesamtheiten, Sachinbegriffe, z. B. Warenlager) als solche, ebenso nicht die wesentlichen Bestandteile oder das Zubehör von Hauptsachen. Bedeutsam ist der Begriff für die Abgrenzung von Besitz und Eigentum sowie des Sachenrechts; wichtig ist auch die Unterscheidung in verbrauchbare und vertretbare Sachen. Ähnlich im schweizerischen ZGB. Das österreichische ABGB definiert etwas abweichend (§ 285), sonst ähnlich wie in Deutschland.
Baustoff, Hopfenfasern
Wissenschaft

Mit Hopfen, Flachs und Pilz-Myzel

Die Bauwirtschaft gehört zu den größten Klimasündern. Der Einsatz von nachwachsenden Baustoffen könnte das ändern. von HARTMUT NETZ Dass man mit Hopfen Bier braut, hat Tradition. Dass die krautige Kletterpflanze auch als Baustoff taugt, ist neu. Die zunächst als Scherz gemeinte Idee kam zwei Münchner Studenten beim gemeinsamen...

Illustration von stäbchenförmigen Bakterien
Wissenschaft

Millionen Tote infolge von Antibiotika-Resistenzen prognostiziert

Immer mehr Krankheitserreger sind resistent gegen Antibiotika. Bis zum Jahr 2050 könnten dadurch mehr als 39 Millionen Menschen weltweit an einer Infektion mit einem antibiotikaresistenten Erreger sterben, prognostizieren Forscher. Besonders gefährlich sind antibiotika-resistente Keime für ältere Menschen über 70 Jahren. Die...

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