Lexikon
Vertrag zugunsten Dritter
ein Vertrag, durch den eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung vereinbart wird, dass dieser unmittelbar das Recht erwirbt, sie zu fordern (§§ 328 ff. BGB). Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern (Erfüllungsübernahme). – Ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
Wissenschaft
Winziger Herzschrittmacher lässt sich per Spritze implantieren
Wer einen Herzschrittmacher benötigt, muss bislang eine Operation über sich ergehen lassen. Wird das Implantat nur vorübergehend benötigt, muss es zudem chirurgisch wieder entfernt werden. Nun haben Forschende eine mögliche Alternative entwickelt: Ihr Herzschrittmacher im Miniaturformat ist kleiner als ein Reiskorn, lässt sich...
Wissenschaft
Wie Landwirtschaft das Klima schützt
Ackerbau und Viehhaltung gelten als ein wesentlicher Treiber des Klimawandels. Doch würde sie anders betrieben als bisher, könnte die Landwirtschaft im Gegenteil die Erderwärmung deutlich bremsen. von HARTMUT NETZ Vier Promille sollen es richten. Stiege der Humusgehalt aller landwirtschaftlichen Böden weltweit um nur vier...