Lexikon

Alterssicherung der Landwirte

1957 nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) geschaffener, 1994 durch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte neu gefasster Zweig der Sozialversicherung; regelt die gesetzliche Rentenversicherung der Landwirte und ihrer mitarbeitenden Familienangehörigen. Landwirtschaftliche Unternehmer erhalten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und Beitragszahlungen für mindestens 180 Kalendermonate an die landwirtschaftlichen Alterskassen eine Altersrente, sofern das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben ist. Ein Anspruch auf Altersrente besteht auch für mitarbeitende Familienangehörige, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Die Leistungen der Alterssicherung der Landwirte umfassen ferner medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, vorzeitige Altersrente, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Renten an Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen) sowie Betriebs- und Haushaltshilfen oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Mittel werden durch Beiträge und einen Bundeszuschuss aufgebracht, wenn das Beitragsaufkommen und die sonstigen Einnahmen nicht die Gesamtaufwendungen der landwirtschaftlichen Alterskassen decken; beitragspflichtig ist grundsätzlich jeder Landwirt. Träger der Altershilfe sind die beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen angesiedelten 10 landwirtschaftlichen Alterskassen.
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