Lexikon
Ehelichkeit
eheliche Abstammungnatürliche Begründung eines ehelichen Kindesverhältnisses durch Abstammung von den Ehegatten. Sie wurde nach §§ 1591ff. BGB bei Geburt nach der Eheschließung aufgrund von Empfängnis vor oder während der Ehe und Geschlechtsverkehr der Ehegatten während der gesetzlichen Empfängniszeit, bei dem eine Empfängnis nicht (z. B. wegen Zeugungsunfähigkeit) offenbar unmöglich war, angenommen (Ehelichkeitsvermutung); durch Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997 abgeschafft.
In Österreich (§§ 138, 156–159b ABGB) und in der Schweiz (Art. 252–257 ZGB) ähnlich wie ehemals in Deutschland.
Wissenschaft
Der Spin schlägt Wellen
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Wissenschaft
»Weder abgeschlossen noch aufgearbeitet«
In Form von Arzneimitteln können Hormone beachtliche Wirkung auf den Körper haben – auch unvorhergesehene wie im Fall Duogynon. Das Gespräch führte SIGRID MÄRZ Frau Prof. Nemec, Ihr Forschungsprojekt beleuchtet die Geschichte hormoneller Schwangerschaftstests, die Millionen Frauen weltweit in den 1950er- bis 1980er-Jahren...