Lexikon

Ehelichkeit

eheliche Abstammung
natürliche Begründung eines ehelichen Kindesverhältnisses durch Abstammung von den Ehegatten. Sie wurde nach §§ 1591ff. BGB bei Geburt nach der Eheschließung aufgrund von Empfängnis vor oder während der Ehe und Geschlechtsverkehr der Ehegatten während der gesetzlichen Empfängniszeit, bei dem eine Empfängnis nicht (z. B. wegen Zeugungsunfähigkeit) offenbar unmöglich war, angenommen (Ehelichkeitsvermutung); durch Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997 abgeschafft.
In Österreich (§§ 138, 156159b ABGB) und in der Schweiz (Art. 252257 ZGB) ähnlich wie ehemals in Deutschland.
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