Lexikon
Gesetz
Gesetzgebung in Deutschland
Ein Gesetzentwurf kann durch die Bundesregierung, vom Deutschen Bundestag und durch den Bundesrat eingebracht werden; die meisten Gesetzesvorlagen stammen von der Bundesregierung und werden in den Ministerien ausgearbeitet. Gesetzesentwürfe durchlaufen drei Lesungen im Bundestag und werden in der Regel nach der ersten Lesung den zuständigen Parlamentsausschüssen zur Beratung zugeleitet. Ein Gesetz ist angenommen, wenn es in der 3. Lesung die Mehrheit der Stimmen erhält. Das Grundgesetz unterscheidet zwischen einfachen und zustimmungsbedürftigen, d. h. verfassungsändernden Gesetzen und Gesetzen, welche die Länder oder Abkommen mit anderen Staaten betreffen; ihnen muss der Bundesrat zustimmen. Billigt der Bundesrat ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz nicht, kann er den Vermittlungsausschuss anrufen, damit die Vorlage geändert wird, oder Einspruch erheben, den der Bundestag dann mit entsprechender Mehrheit zurückweisen muss. Zustimmungsgesetze sind gescheitert, wenn der Bundesrat sein (absolutes) Veto einlegt; das Gesetz gilt dann als nicht zustande gekommen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz dem zuständigen Fachminister zur Unterschrift gegeben. Versehen mit dem großen Bundessiegel, wird es dem Bundeskanzler und dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Mit dessen Unterschrift ist das Gesetz „ausgefertigt“, es wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und so „verkündet“.
- Einleitung
- Vom Gesetz zur Kodifizierung
- Wann ein Gesetz ein Gesetz ist
- Gesetzgebung in Deutschland
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