Lexikon
Koalitiọn
Rechtssoziologie
eine zwischen dem Staat u. dem Individuum stehende Vereinigung, die eine nicht mehr individuelle, aber noch nicht staatliche Rechtsmacht ausübt. Gesellschaftl. Kräfte u. ihre organisierten Inhaber bewegen sich zwar weithin noch in den Formen des Privatrechts (z. B. Gewerkschaften als nicht eingetragene Vereine nach § 54 BGB), nehmen aber öffentl. Aufgaben u. Funktionen wahr, z. B. den Abschluss von Tarifverträgen. Derartige „intermediäre Kräfte“ nehmen eine weit gehende Selbstverantwortung, Selbstgesetzgebung (Autonomie) u. Selbstverwaltung für sich in Anspruch mit hieraus folgender Beschränkung der Staatsaufsicht, die gegenüber den Koalitionen im Arbeitsleben (Tarifvertragspartnern) sogar völlig entfällt.
J. H. Kaiser, Die Repräsentation organisierter Interessen. 21978.
Wissenschaft
Fisch ohne Meer
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Wissenschaft
Digitale Alternativen
Große Technologiekonzerne prägen das digitale Leben. An ihren Produkten scheint bei der Nutzung von Online-Diensten kein Weg vorbeizuführen. Doch wer will, kann umsteigen und freie Angebote verwenden. Hinter einem besonders vielversprechenden Neuling auf diesem Gebiet steht ein Zusammenschluss europäischer Forschungs- und...