Lexikon
Okkupatiọn
die Besetzung fremden Staatsgebiets, entweder im Rahmen kriegerischer Ereignisse oder auf andere Weise mit Gewalt oder auch aufgrund vertraglicher Abmachungen. Das Völkerrecht gestattet den Kriegführenden, in dem militärisch eroberten Gebiet bestimmte Rechte in Anspruch zu nehmen (occupatio bellica). Der Okkupant (Okkupierende) übt eigene Staatsgewalt auf fremdem Boden aus und verdrängt insoweit die Staatsgewalt des besetzten Staats. Rechtsgrundlagen sind Art. 42–59 der Haager Landkriegsordnung von 1907 sowie das (4.) Genfer Abkommen zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. 8. 1949 und das erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen von 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 12. 12. 1977.
Vielfach – so nach dem 1. und 2. Weltkrieg – wandelt sich die kriegerische Besetzung in eine friedliche Besetzung um (occupatio pacifica), wobei die Rechtsstellung des Okkupanten vertraglich geregelt zu werden pflegt: Rheinland-Abkommen von 1919 (mit dem Versailler Vertrag in Kraft getreten am 10. 1. 1920), Besatzungsstatut für die Westzonen vom 23. 5. 1949 (außer Kraft getreten am 5. 5. 1955).
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