Lexikon

Streit um Schleswig

Streit um Schleswig
Nach dem Tod des dänischen König Friedrichs VII. gliederte Thronfolger König Christan IX. Schleswig an Dänemark an. Dagegen erhob der Erbprinz Friedrich v. Augustenburg Einspruch, dessen Vater unter Übergehung seines volljährigen Sohnes auf die Thronrechte verzichtet hatte. Der vom Deutschen Nationalverein einberufene, aus 491 Abgeordneten der deutschen Länderparlamente bestehende Frankfurter Abgeordnetentag stellte sich am 21. 12. 1863 auf seine Seite (Auszug):

Die wirksame Sicherung der Rechte Deutschlands an Schleswig-Holstein beruht unbedingt auf Loslösung der Herzogtümer von Dänemark. Der Tod Friedrichs VII. hat die Verbindung der Herzogtümer mit Dänemark gelöst. Der Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852, ohne Zustimmung der Volksvertretung und der berechtigten Agnaten zu Stande gekommen, und vom Bund nicht anerkannt, begründet kein Thronfolgerecht Christians IX. in den Herzogtümern. Im Gang des Rechts ist Friedrich von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg zur Erbfolge berufen. Die Geltendmachung der Thronfolge des Herzogs Friedrich ist zugleich die Geltendmachung der Rechte Deutschlands an Schleswig-Holstein. Hieraus entspringt die Verpflichtung des deutschen Volkes, für seine verletzte Ehre, für sein gefährdetes Recht, für seine unterdrückten Stammesgenossen und ihren rechtmäßigen Fürsten jedes nötige Opfer zu bringen.

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