Lexikon
Gewaltenteilung
GewaltentrennungFreiheit ist das Recht, alles tun zu dürfen, was die Gesetze erlauben ... Politische Freiheit findet sich nur, wo der Regierung Schranken gesetzt sind. Aber auch da, wo den Befugnissen der Regierung Grenzen gezogen sind, stellt sich die Freiheit nicht von selbst ein ... Damit die Gewalt nicht missbraucht wird, müssen Maßnahmen getroffen werden, dass die eine Gewalt die andere im Zaum hält ...
Wenn die Ausübung der legislativen und der exekutiven Gewalt einer einzigen Person oder einer einzigen Behörde zusteht, so gibt es keine Freiheit, weil zu befürchten ist, dass alsdann der betreffende Alleinherrscher oder die betreffende Behörde nach Willkür Gesetze geben, die sie auch willkürlich vollziehen können.
Es gibt auch keine Freiheit, wo die richterliche Gewalt nicht von der legislativen und von der exekutiven Gewalt getrennt ist. Wäre sie mit der legislativen vereinigt, so käme dies der Aufrichtung einer schrankenlosen Macht über Leben und Freiheit der Bürger gleich; denn der Richter könnte selbst die Gesetze aufstellen. Wäre sie mit der exekutiven Gewalt vereinigt, so könnte der Richter seine Entscheidungen mit der Zwangsgewalt eines Unterdrückers durchsetzen ...
Es wäre das allgemeine Verderben, wenn ein einzelner Mensch...alle drei Gewalten ausüben würde und dadurch Macht bekäme, sowohl Gesetze zu schaffen, als auch die Beschlüsse auszuführen und über Verbrechen und Zwistigkeiten richterliche Entscheidungen zu treffen"
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