Lexikon

schiedsrichterliches Verfahren

das Verfahren der privaten Schiedsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in §§ 1025 1048 ZPO geregelt. Das Verfahren, in dem die Schiedsgerichte an die Stelle der staatlichen Gerichte treten, beruht auf dem Schiedsvertrag der Parteien, der ausdrücklich und schriftlich geschlossen werden muss, oder auf letztwilliger Verfügung oder anderen anordnenden Verfügungen (z. B. Vereinssatzung) beruht. Die Parteien müssen gehört, das dem Streit zugrunde liegende Sachverhältnis ermittelt werden; im Übrigen bestimmen die Schiedsrichter das Verfahren nach ihrem Ermessen. Das schiedsrichterliche Verfahren endet mit dem Schiedsvergleich oder in der Regel mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts, der wie ein gerichtliches Urteil wirkt. Er wird auf der Geschäftsstelle des staatlichen Gerichts für vollstreckbar erklärt. Aus bestimmten Gründen kann beim ordentlichen Gericht auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt werden, z. B. wegen Fehlens des Schiedsvertrages oder des rechtlichen Gehörs.
Unterwasseraufnahme mit gelbem Gestein, dunklem Himmel und leuchtenden Partikeln im Wasser.
Wissenschaft

Kontaktfreudiger Erdkern

Aus dem Kern unsere Planeten sickert langsam Material in den Erdmantel ein. Das lässt sich an der Zusammensetzung des Edelmetalls Ruthenium aus Vulkangestein ablesen. von DIRK EIDEMÜLLER Tief im Innern der Erde ruht eine gewaltige Kugel aus Eisen: der Erdkern. Er ist innen fest und in seinen äußeren Bereichen flüssig. Das ist aus...

Wissenschaft

»Ein wichtiger Punkt ist das Tempo bei der Fahrzeugentwicklung«

Chinesische Automobilhersteller scheinen ihre Konkurrenten aus westlichen Ländern mehr und mehr abzuhängen. Stefan Bratzel erläutert, was dahintersteckt und wie hiesige Unternehmen dagegenhalten können. Das Gespräch führte Heike Stüvel China dominiert den Elektroauto-Markt. Was sind die Gründe, Herr Professor Bratzel? Der Erfolg...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch