Lexikon
Vortäuschen einer Straftat
Straftatbestand gemäß § 145 d des Strafgesetzbuches, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Strafbar macht sich danach, „wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe“.
Wissenschaft
News der Woche 14.03.2025
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Wissenschaft
Alte Kleider für neue Mode
Etliche Forscher und junge Unternehmen beschäftigen sich mit dem Recycling von Textilien. Doch die Herstellung verwendungsfähiger Materialien für neue Kleidungsstücke hat ihre Tücken. von KLAUS SIEG Die Wände aus Altkleidern und Stoffresten reichen bis fast unter die hohe Decke der 20.000 Quadratmeter großen Halle. Gabelstapler...