Lexikon

römisches Recht

das Recht des Römischen Reichs, besonders das stark die Rechtsstellung des Individuums betonende Privatrecht. Das römische Recht entwickelte sich von seiner ersten Kodifikation im Zwölftafelgesetz von 451/450 v. Chr. über die Rechtsetzung der Prätoren, die republikanischen und die Kaiser-Gesetze, die Kommentare und Gutachten der klassischen römischen Juristen (Gaius, Labeo, Papinian, Ulpian u. a.) zum Corpus Juris Civilis.
Römische Rechtsgrundsätze
Römische Rechtsgrundsätze
Auszüge aus dem ab 529 erstellten Corpus iuris civilis, der von Kaiser Justinian veranlassten Sammlung römischer Rechtsgrundsätze:

Die Rechtswissenschaft ist die Kenntnis der göttlichen und menschlichen Dinge, die Wissenschaft dessen, was Recht und was Unrecht ist. Die Gebote des Rechts sind folgende: ehrenhaft leben, den Nächsten nicht schädigen und jedem das Seine zukommen lassen ...

Gegen das Gesetz handelt, wer tut, was das Gesetz verbietet. Es umgeht aber das Gesetz der, der zwar genau den Wortlaut des Gesetzes beachtet, sich aber um seinen Sinn herumdrückt ...
In den Fällen, wo wir kein geschriebenes Recht besitzen, muss man beachten, was durch Sitte und lange Gewohnheit eingeführt ist ...
Demjenigen obliegt es, den Beweis zu erbringen, der [etwas für die Rechtsprechung Maßgebliches] behauptet, nicht dem, der leugnet ...
In Zweifelsfällen ist immer die wohl wollendere Auslegung vorzuziehen ...
Eine Strafe wird nicht verhängt, außer wenn sie im Gesetz oder in irgendeiner Rechtsvorschrift für diese Straftat besonders angedroht ist ..."
Dieses wurde von den Glossatoren und Postglossatoren fortgebildet und dadurch Grundlage der Rezeption des römischen Rechts als des maßgebenden kontinentaleuropäischen Rechts um die Wende vom Mittelalter zur Neuzeit. In der Neuzeit wurde das römische Recht weiter der geschichtlichen Entwicklung und den großen geistigen Strömungen angepasst und in immer neuen Systemen dargestellt. Es ist mit dem Corpus Juris Canonici und dem langobardischen Lehnrecht eine der Grundlagen für das deutsche Recht, besonders des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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