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Altkleider im Internet verkaufen: Wo liegen die rechtlichen und steuerlichen Grenzen?

Der Online-Handel wächst rasant, sodass immer mehr Einzelhändler (auch) auf Internetplattformen zum Vertrieb ihrer Waren setzen. Die Verbraucher bestellen Waren von Kleidung über Elektronik bis hin zu Lebensmitteln mittlerweile mit zunehmender Beliebtheit über das World Wide Web – und lassen sich diese bequem bis an die Haustüre liefern. Doch nicht nur das Einkaufen, sondern auch das Verkaufen wird für Privatanwender zunehmend interessant. Denn das Internet bietet zahlreiche Plattformen und somit die Möglichkeit, ungeliebte Besitztümer wie Altkleider mit einem Minimum an Aufwand zu Geld zu machen. Ähnlich einem klassischen Flohmarkt eben, nur, dass die Verkäufer dafür nicht ihr Haus verlassen müssen.

Das Internet bietet auch Privatpersonen zahlreiche Plattformen, um ungeliebte Besitztümer wie Altkleider mit einem Minimum an Aufwand zu Geld zu machen.

pixabay.com, Tumisu

Sei es über Ebay, Kleiderkreisel, Shpock oder andere Plattformen sowie Apps: Immer mehr Menschen verkaufen als Privatanbieter ihre Altkleider über das Internet. Wie ein riesiger Second Hand Shop bietet das World Wide Web somit eine große Auswahl an gut erhaltener Kleidung aus zweiter Hand in unterschiedlichen Größen, Styles & Co – zum kleinen Preis. Dementsprechend boomt das Geschäft. Dennoch wächst die Zahl der Nutzer, welche das Internet tatsächlich für private Verkäufe nutzt, in einem verblüffend langsamen Tempo: Waren es im Jahr 2006 bereits 20 Prozent, so sind es mehr als zehn Jahre später im Jahr 2017 mit 31 Prozent nur knapp elf Prozent mehr. Im Vergleich dazu wuchs der E-Commerce allein im Jahr 2016 um 12,5 Prozent – und damit mehr als die Privatverkäufe in einem ganzen Jahrzehnt. Woran liegt das?

Verunsicherung der Verbraucher bremst das Wachstum

Natürlich mag die Überalterung der deutschen Gesellschaft und somit das fehlende technische Verständnis vieler Menschen dabei eine Rolle spielen. Zudem haben viele Personen schlichtweg nicht die Zeit oder Lust, um ihre alten Klamotten abzufotografieren, hochzuladen, deren Bestellprozesse zu verwalten und sich um die Paket Sendungsverfolgung zu kümmern. Zwar ist all das dank moderner Technik mittlerweile spielend leicht möglich, dennoch ist alte Kleidung – ausgenommen vielleicht Markenware – im Internet nicht allzu viel wert. Für fünf, 20 oder höchstens 100 Euro ist das vielen Menschen schlichtweg zu viel Aufwand.

Dennoch dürfte die Hauptursache für das schleichende Wachstum der Privatverkäufe im Internet eine andere sein: Verunsicherung! Zahlreiche Verbraucher wissen schlichtweg nicht, ob sie ihren Privatbesitz überhaupt im Internet verkaufen dürfen, worauf sie dabei achten müssen und ob die Gewinne zu versteuern sind. Diese Verunsicherung hält demnach viele Interessenten davon ab, das World Wide Web für den Verkauf ihrer Altkleider zu nutzen.

Privatverkäufe im Internet – ist das überhaupt erlaubt?

Haftung, Gewährleistung, Widerruf: Das sind Themen, mit welchen sich Online-Verkäufer auseinandersetzen müssen – egal, ob es um einen gewerblichen oder privaten Handel geht. Doch keine Sorge: Der Verkauf von Altkleidern über das Internet ist kein Hexenwerk. Wer einige Grundregeln beachtet, muss in der Regel keine rechtlichen Konsequenzen befürchten. Die Antwort lautet also: Ja, Privatverkäufe im Internet sind legal. Dennoch sollte beachtet werden, dass es sich dabei auch um einen Kaufvertrag im klassischen Sinne handelt. Demnach muss die Ware frei von Rechts- und Sachmängeln sein, ansonsten besitzt der Käufer Gewährleistungsansprüche und kann die gekaufte Kleidung zurückgeben sowie die Erstattung des Kaufbetrags verlangen. Diesen Gewährleistungsanspruch kategorisch auszuschließen, beispielsweise mit Hinweisen wie „Privatverkauf – keine Garantie“, ist nicht möglich.

Angebot und Nachfrage wären zwar da, aber Informationsdefizite bremsen das Wachstum der Privatverkäufe im Internet.

pixabay.com, JamesDeMers

Tipp: Gewährleistung einvernehmlich ausschließen

Möglich ist hingegen der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, wenn sowohl der Verkäufer als auch der Käufer sich darauf einvernehmlich einigen. Die dafür richtige Wortwahl wäre: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Zudem muss der Verkäufer sicherstellen, dass der Käufer den Hinweis gelesen sowie akzeptiert hat. Bestenfalls bringt er ihn also nicht nur in der Artikelbeschreibung an, sondern weist noch einmal im persönlichen Schriftverkehr darauf hin. Mit einer Garantie hat das übrigens nichts zu tun, denn diese geht über die gesetzliche Gewährleitungspflicht hinaus – betrifft Privatverkäufer im Regelfall aber nicht.

Solche Vereinbarungen sind durchaus gültig – haben allerdings eine Ausnahme: Wurde dem Käufer etwas arglistig verschwiegen beziehungsweise wurde er bewusst betrogen und der Kaufsache fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, so kann er dennoch von seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch machen. Der Verkäufer genießt also auch bei einem einvernehmlichem Ausschluss der Gewährleistung keine Narrenfreiheit – und das ist gut so!

Müssen Privatverkäufe versteuert werden?

Wer nicht mit gewerblicher beziehungsweise unternehmerischer Absicht handelt, also beispielsweise Kleidung gezielt günstig ankauft, um sie anschließend teurer wieder zu verkaufen, der muss Erlöse aus Privatverkäufen im Internet normalerweise nicht in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Als Faustregel gilt: Mehr als 30 regelmäßige Verkäufe pro Monat sollten es nicht sein, ansonsten schlägt der Status aus rechtlicher Sicht schnell von privat in gewerblich um – und somit werden strengere rechtliche und steuerliche Vorgaben gültig. Vorsicht ist weiterhin bei Neuware oder einem professionellen Webauftritt gegeben, beispielsweise über einen eigenen kleinen Online-Shop. Wer hingegen tatsächlich als Privatverkäufer agiert, nur hin und wieder einige Kleidungsstücke aussortiert und diese über Online-Plattformen zu Geld macht, muss diese prinzipiell nicht versteuern.

Andere Regelungen gelten beispielsweise für Schmuck, aufgrund der enthaltenen Edelmetalle: Befand sich der Schmuck weniger als ein Jahr im Besitz des Verkäufers, gilt für Privatverkäufe eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr. War der Schmuck hingegen länger als ein Jahr im eigenen Besitz, gilt er nicht mehr als Spekulationsobjekt und ist daher bei Veräußerungsgeschäften wieder komplett steuerfrei. Alles in allem gilt also: Wer nicht im großen Stil, sondern nur gelegentlich alte Kleidung über das Internet loswerden möchte, sollte sich nicht abschrecken lassen. Die rechtlichen und steuerlichen Regelungen sind für Privatverkäufer sehr locker, sodass bei einer „normalen“ Vorgehensweise – sprich ohne arglistige Handlungen wie Betrug – im Regelfall keine negativen Konsequenzen winken, sondern lediglich ein dickeres Portemonnaie und ein glücklicher Käufer. 

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