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1. August 1959  -  Die zollfreie Einfuhr von Butter ...

Die zollfreie Einfuhr von Butter im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs wird von 1000 g auf 250 g beschränkt, und statt 2000 g Zucker dürfen nur noch 500 g zollfrei eingeführt werden. Durch diese Maßnahme soll der "Buttertourismus" eingeschränkt werden, der sich infolge der starken Preissteigerungen in der Bundesrepublik entwickelt hatte.

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