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Kommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft leitet sich ab aus dem französischen commandite für Geschäftsanteil. Und Kommanditgesellschaft bedeutet: eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Handelsgesellschaft, für deren Schulden mindestens ein Gesellschafter persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet (Komplementär), während mindestens ein anderer Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen, auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Einlage haftet (Kommanditist). Komplementär der Kommanditgesellschaft kann auch eine juristische Person sein (z. B. GmbH oder AG). So wird eine Haftungsbeschränkung aller erreicht.
Die Kommanditgesellschaft ist im HGB geregelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Rechtsstellung des Komplementärs entspricht derjenigen des Gesellschafters einer OHG. Der Kommanditist ist in der Regel von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Jedoch verfügt er über bestimmte Kontrollrechte und ist am Gewinn beteiligt. Am Verlust nimmt er wiederum nur bis zur Höhe seiner Einlage teil.
Der Kommanditanteil ist vererblich, aber ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht veräußerlich. Der Tod eines Komplementärs führt in der Regel zur Auflösung und Liquidation der Kommanditgesellschaft. Führen die Kommanditisten das Handelsgewerbe trotzdem fort, so verwandelt sich die Kommanditgesellschaft in eine OHG.