Lexikon
Kauf
nach den Vorschriften des BGB ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen oder ihm ein Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, diese Sache zu übergeben; der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis (in Geld) zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (Abnahmepflicht). Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass die Sache frei von Rechten (z. B. Eigentum oder Pfandrecht) Dritter ist, beim Kauf einer Forderung für den rechtlichen Bestand. Bei Mängeln an der Kaufsache hat der Käufer Ansprüche aus der Mängelhaftung. Er kann dann bezüglich der mangelhaften Sache eine Neulieferung oder Mangelbeseitigung verlangen oder, wenn dies nicht möglich ist, vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder den Kaufpreis mindern.
Nach dem Gegenstand des Kaufvertrags unterscheidet man: 1. Warenkauf: Kauf von beweglichen Sachen oder Rechten (z. B. Patentrechte, Forderungen); unterschieden als Kauf am Ort (Platzkauf) oder als Versendungskauf. Nach der Art und Weise, wie die Kaufsache im Vertrag bestimmt ist, kann ein Stückkauf (z. B. eine bestimmte Kiste Wein) oder Gattungskauf (z. B. eine Kiste Wein von einer bestimmten Sorte) vorliegen. – 2. Grundstückskauf: Kauf von nicht beweglichen Sachen (Grundstücken, auch Schiffen); bedarf im Gegensatz zum formfreien Kauf beweglicher Sachen der notariellen Beurkundung.
Die beim Kauf entstehenden Kosten der Übergabe trägt der Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der Versendung über den Erfüllungsort hinaus der Käufer; beim Grundstückskauf hat der Käufer die Beurkundungs- und Eintragungskosten zu tragen. Besonders geregelt sind der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB; der Verkäufer bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises), Teilzahlungsgeschäfte, Ratenlieferungsvertrag, Kauf auf Probe (§§ 454 f.; der Käufer muss die Kaufsache billigen), Vorkauf, Wiederkauf, Verbrauchsgüterkauf. – Sondervorschriften gelten für Kaufgeschäfte mit und unter Kaufleuten (Handelskauf, Kaufmann).
In
Österreich
sind die weitgehend ähnlichen Vorschriften über den Kauf in den §§ 1053 ff., 1166, 1275 ABGB enthalten, die Regeln über den Handelskauf in den §§ 373–382 HGB.In der
Schweiz
findet sich das Kaufrecht in den Artikeln 184–236 OR, die gewisse Abweichungen vom Recht der Bundesrepublik Deutschland enthalten (z. B. Gefahrübergang auf den Käufer bei Vertragsabschluss).
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