Lexikon

Selbstverwaltung

das vom Staat anerkannte Recht der Angehörigen einer Gebietskörperschaft sowie von Personal- oder Realkörperschaften auf eigenverantwortliche Wahrnehmung allgemein oder durch Gesetz genau abgegrenzter Verwaltungstätigkeit einschließlich Rechtsetzung (Autonomie).
Hauptfälle: 1. Selbstverwaltung von Gebietskörperschaften, insbesondere die kommunale Selbstverwaltung. Sie wurde in Preußen durch die Städteordnung von 1808 eingeführt, das Werk des Freiherrn vom Stein. Es kam im 19. Jahrhundert zur allgemeinen Anerkennung des Grundsatzes der gemeindlichen Selbstverwaltung, vornehmlich in den beiden Formen der Bürgermeister- und der Magistratsverfassung. Das GG enthält in Art. 28 Abs. 2 die Garantie der Selbstverwaltung (sog. institutionelle Garantie). In Preußen und später allgemein in Deutschland hat sich der Gedanke der Selbstverwaltung auch auf der Ebene der Landkreise durchgesetzt (Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses, Kreistag als parlamentarisches Gremium, nach 1945 sog. Kommunalisierung des Kreises). Die Selbstverwaltung wurde auf der dritten Stufe in den Provinzen eingeführt.
Alle Gebietskörperschaften mit Selbstverwaltung unterliegen der Staatsaufsicht, die sich jedoch auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Außerdem können Selbstverwaltungsträger mit der Durchführung staatlicher Aufgaben betraut werden (Auftragsangelegenheiten, z. B. Durchführung von Landtags- und Bundestagswahlen).
2. wirtschaftlich-berufsständische Selbstverwaltung: Aus dem mittelalterlichen Zunft- und Innungsrecht hat sich eine Selbstverwaltung in Gestalt der Übertragung staatlicher Funktionen z. B. auf die Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern ergeben (mit teilweise umstrittener Zwangsmitgliedschaft). Andere Formen dieser Selbstverwaltung sind z. B. Molkereigenossenschaften, Deich- und Wasserverbände. Rein berufsständischen Charakter haben die Rechtsanwalts-, Notar-, Ärzte- u. Ä. Kammern mit einer Art Standesgerichtsbarkeit.
3. die kulturelle Selbstverwaltung trägt meist körperschaftlichen Charakter (früher oft als „Anstalten“ behandelt): z. B. Universitäten u. a. Hochschulen mit eigenen Verfassungen und unterschiedlicher Verwaltungsautonomie.
4. bedeutsam im modernen Sozialstaat ist die soziale Selbstverwaltung mit eigenen Trägern der Sozialversicherung und genossenschaftlicher Autonomie (wenn auch unter Staatsaufsicht).
Die österreichischen Ortsgemeinden haben ebenfalls grundsätzlich das Recht auf Selbstverwaltung (Art. 116 BVerfG). Auch in der Schweiz haben die Gemeinden ein großes Maß an Selbständigkeit.
Wissenschaft

Stacheliger Urahn der Weichtiere

Den Vorfahren von Auster, Weinbergschnecke und Co. auf der Spur: Forschende haben einen urtümlichen Vertreter der Weichtiere entdeckt, der Licht auf die Evolutionsgeschichte dieses heute artenreichen Tierstamms wirft. Die über eine halbe Milliarde Jahre alten Fossilien von Shishania aculeata legen nahe, dass die Mollusken aus...

Das an der Donau gelegene Kraftwerk Jochenstein ist das zweitgrößte Laufwasserkraftwerk Deutschlands. ©picture alliance/Westend61/Wolfgang Weinhäupl
Wissenschaft

Die Schattenseiten der Wasserkraft

Wasserkraftwerke und Dämme verhindern die Fortpflanzung wandernder Fische und die Selbstreinigung von Flüssen.

Der Beitrag Die Schattenseiten der Wasserkraft erschien zuerst auf wissenschaft.de...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon