Lexikon

Abandon

Seeversicherung
1. Abandon des Versicherungsnehmers: Hingabe der versicherten Sache und Übertragung der daran bestehenden Rechte an den Versicherer zwecks Erlangung der Versicherungssumme. 2. Abandon des Versicherers: Zahlung der vollen Versicherungssumme nach Eintritt des Versicherungsfalls zwecks Befreiung von allen weiteren Verbindlichkeiten.

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