Lexikon

Abschreibung

die Erfassung des Aufwands, der durch die Entwertung von Gegenständen, besonders des Anlagevermögens, mitunter auch des Umlaufvermögens eines Betriebs, eintritt.
Abschreibungsgründe: 1. ruhender Verschleiß (z. B. durch Verwittern von Gebäuden); 2. Gebrauchsverschleiß (z. B. durch Abnutzung von Maschinen); 3. außerordentlicher Verschleiß (z. B. durch Brand, Unfälle); 4. Substanzabbau (bei Bodenschätzen); 5. Zeitablauf (z. B. bei Patenten und Heimfallbetrieben); 6. wirtschaftliche Überholung (Verringerung des Nutzwerts von Aggregaten durch Erfindung wirtschaftlicher arbeitender Anlagen); 7. Nachfrageverschiebungen, infolge deren eine Anlage nicht mehr ausgenutzt werden kann; 8. fallende Wiederbeschaffungspreise für das abzuschreibende Gut; 9. bilanz- und steuerpolitische Erwägungen, aufgrund derer die Abschreibungen höher angesetzt werden, als sie durch die unter 1. bis 8. genannten Gründe bedingt sind.
Abschreibungsmethoden: Die je Zeiteinheit (Jahr) in der Buchhaltung zu verrechnenden Abschreibungsbeträge können entweder nach Maßgabe der Inanspruchnahme der Anlagen (z. B. bei Kraftfahrzeugen nach gefahrenen km, bei Bodenschätzen nach abgebauten Mengen) oder nach Maßgabe der Zeit bemessen werden. Bei der Abschreibung nach der Zeit unterscheidet man Abschreibung mit gleichbleibenden, fallenden (arithmetisch oder geometrisch fallend, degressive Abschreibung) und steigenden Jahresbeträgen (progressive Abschreibung). Bei der Abschreibung für die Kostenrechnung wird der abzuschreibende Betrag nach den genannten Gründen möglichst genau auf die geplante Nutzungsdauer der Anlage verteilt (kalkulatorische Abschreibung); bei Preisschwankungen wird jeweils vom Wiederbeschaffungswert der Anlage abgeschrieben.
Für die einkommensteuerrechtliche Bilanz ist die Höhe der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung [AfA]) durch Richtlinien in Prozentsätzen vom Anschaffungswert festgelegt.
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