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gemeiner Wert

nach dem Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. 2. 1991 der allgemeine Bewertungsmaßstab im Steuerrecht; wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse werden nicht berücksichtigt.