Lexikon
Mandạt
Staatsrecht
der Auftrag, der dem Abgeordneten durch Wahl erteilt wurde. Nach Art. 38 GG und den Verfassungen der Länder ist der Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gewissen unterworfen“ (sog. freies Mandat). Dieser Grundsatz ist auch gegenüber dem Fraktionszwang keine bloße Deklamation. Der Abgeordnete kann und darf also im Gegensatz zu dem früheren gebundenen Mandat anders handeln und stimmen, als seine Fraktion es wünscht. Er hat allein seinem Gewissen zu folgen. Weicht er von Ideologie und Weisungen seiner Partei ab, kann der Abgeordnete nicht mit Mandatsverlust „bestraft“ werden; auch schriftliche Erklärungen von Abgeordneten, im Konfliktfall auf das Mandat verzichten zu wollen, verstoßen gegen Art. 38 GG und die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 20 Abs. 2 GG). Sie sind daher (§ 134 BGB) nichtig. Im Gegensatz dazu steht das „imperative Mandat“, das mit einer Bindung an einen bestimmten Auftrag der Wähler, der Partei oder einer bestimmten Gruppe verknüpft ist.
Wissenschaft
Auch tote Zähne können schmerzen
Warum der Tod eines Zahns dem Leid manchmal kein Ende bereitet, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Man liegt nachts im Bett, und es ist, als ob im Kopf ein Presslufthammer tobt. Wellen pochender Schmerzen jagen durch den Kiefer, jeder Kontakt der Zähne löst eine dröhnende Explosion aus. Tabletten helfen nicht, allenfalls bringt...
Wissenschaft
Erde zu Erde
Mikroorganismen zersetzen Tote in einem Hightech-Sarg in 40 Tagen zu Erde. Die Idee kommt aus den USA – nun gibt es die neue Bestattungsmethode auch hierzulande. von SALOME BERBLINGER und DESIRÉE KARGE Es handelt sich um kompostiertes Schwein. Doch die Erde riecht nach Blumenerde, wie man sie in einen Balkonkübel füllen würde....