Lexikon
Pflegeversicherung
eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, geregelt im Pflegeversicherungsgesetz vom 26. 5. 1994 (SGB XI). In die soziale Pflegeversicherung sind, versicherungspflichtig, alle Personen und versicherungsfreien Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder) einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Träger sind die bei den Krankenkassen angesiedelten Pflegekassen. Wer privat gegen das Krankenrisiko versichert ist, muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.
Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit, unterschieden in drei Pflegestufen: erheblich Pflegebedürftige, Schwerpflegebedürftige, Schwerstpflegebedürftige. Die Leistungen betragen seit 1. 1. 2010 für Pflegeeinsätze in der häuslichen Pflegehilfe in Pflegestufe I bis 440 Euro je Monat, in Pflegestufe II bis 1040 Euro, in Pflegestufe III bis 1510 Euro je Kalendermonat (bei Übernahme der Pflege durch Freunde oder Angehörige entsprechend der jeweiligen Pflegestufe 225, 430, 685 Euro), in teilstationärer Pflege den Pflegestufen entsprechend 440 Euro, 1040 Euro, 1510 Euro, für vollstationäre Pflege bis 1510 Euro, in Ausnahmefällen bis 1825 Euro monatlich. Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag wird – auch formlos – bei der Pflegekasse gestellt. Die Einordnung der Pflegestufe erfolgt je nach Hilfebedarf durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bis zur Beitragsbemessungsgrenze je zur Hälfte, von Rentnern seit April 2004 voll getragen. Der Beitragssatz beträgt seit 1. 7. 2008 1,95% der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft haben alle Länder bis auf Sachsen einen gesetzlichen Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt (Buß- und Bettag), aufgehoben (§ 58 Pflegeversicherungsgesetz).
Die Pflegeversicherung gilt in Deutschland neben der Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung als „fünfte Säule“ der Sozialversicherung. Sie dient der Grundsicherung und Unterstützung, eine Vollversorgung ist nicht vorgesehen.
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