Lexikon
Nichtigkeit
allgemein
die absolute und ursprüngliche Unwirksamkeit staatlicher oder privater Rechtsakte. Nichtigkeit tritt stets bei Widerspruch von Rechtsvorschriften mit einer Rechtsnorm höheren Rangs (z. B. eines Gesetzes mit der Verfassung) und zwischen privaten Rechtsgeschäften und gesetzlichen Verboten oder den guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) ein, im Übrigen nur bei nicht notwendig gesetzlich festgelegten schweren Mängeln der betreffenden Akte (z. B. in ihrer Form oder in der Zuständigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit ihrer Urheber), immer aber ohne besondere Anfechtung. – Ähnlich in Österreich nach § 879 ABGB (Gesetz- und Sittenwidrigkeit) und §§ 865 ff. ABGB (Geschäftsunfähigkeit) und der Schweiz nach Art. 20 OR (Widerrechtlichkeit, Verstoß gegen die guten Sitten, Unmöglichkeit).
Wissenschaft
Gefallen, gefunden, gedeutet
Meteoriten landen nicht nur auf der Erde – sondern manchmal auch im Museum. Wie werden sie gefunden und untersucht? Was verraten sie über den Ursprung des Sonnensystems? Text: KAI DÜRFELD – Fotos: ANTJE KRAEMER An jenem kalten Januarmorgen bot sich für den unbedarften Betrachter ein recht sonderbarer Anblick. Da liefen Männer und...
Wissenschaft
Als der Mars bewohnbar war
Unsere Nachbarwelt war nicht immer der öde Wüstenplanet heutiger Tage. Es gab dort feuchte und lebensfreundliche Oasen – vielleicht sogar noch in der jüngeren geologischen Vergangenheit. von THORSTEN DAMBECK Der 21. Juli 2024 war für die Marsforschung ein besonderer Tag: Damals entdeckte der NASA-Rover Perseverance einen Felsen,...