Lexikon

Urkunde

Prozessrecht
jedes Schriftstück, mit dessen Inhalt etwas bewiesen werden soll und dessen Urheber erkennbar ist. Erhöhten Beweiswert haben die öffentlichen Urkunden, die von Behörden innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis oder von Notaren innerhalb ihrer Zuständigkeit formgerecht ausgestellt sind (§ 415 ZPO). Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden (Beweis).
Für Österreich sind die Arten der Urkunde (öffentliche, dieser gleichgestellte und Privaturkunde) in §§ 292 ff. ZPO definiert und ihre jeweilige Beweiskraft geregelt.
In der Schweiz ist die Urkunde in sämtlichen 25 Zivilprozessordnungen der Kantone geregelt; öffentliche Urkunden haben in der Regel die Vermutung der Richtigkeit für sich.
Honigbiene an einer Blüte
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Darmflora schützt Bienen vor Diabetes

Honigbienen ernähren sich vom zuckerreichen Nektar von Blütenpflanzen. Im Gegensatz zu Menschen mit einer solchen Diät entwickeln Bienen aber keine diabetesähnlichen Symptome. Warum das so ist, haben Biologen nun herausgefunden. Demnach tragen die Honigbienen bestimmte Mikroben in ihrem Darm, die ihren Stoffwechsel beeinflussen....

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Wissenschaft

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Wenn sich die Schwärme von Zugvögeln im Herbst auf den Weg zu ihren Winterquartieren machen, nutzen sie zur Orientierung einen inneren Kompass, der als Magnetsinn zu operieren scheint. Die Vögel verfügen über Magnetfeld-Rezeptoren, mit deren Hilfe sie den Neigungswinkel des Erdmagnetfeldes wahrnehmen können. Rotkehlchen haben...

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