Lexikon

Zeugnis

Recht
Bescheinigung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf Verlangen auch über Leistung und Führung (§ 630 BGB, § 73 HGB, § 113 GewO). Das Zeugnis kann erst bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, nach Kündigung u. U. ein Zwischenzeugnis. Das Zeugnis muss richtig sein, Klage auf Berichtigung ist möglich.
Ebenso in Österreich 1163 ABGB; § 104 GewO u. a. arbeitsrechtliche Sondergesetze). In der Schweiz kann der Arbeitnehmer jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken muss, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht (Art. 330a OR).
Humanoide Figur mit Froskopf, trägt Anzug und Aktentasche, steht auf grauem Hintergrund, Text:
Wissenschaft

Autoren mit Sternchen

Kaum hat ein Forschungsteam alle Experimente erfolgreich abgeschlossen, steht oftmals bereits eine heikle Frage im Raum: In welcher Reihenfolge sollen die Forschenden bei der nun zu verfassenden Fachpublikation als Autoren genannt werden? Klar und meist unproblematisch ist, dass die Studienleiter als Seniorautoren ans Ende der...

KI-Modelle
Wissenschaft

KI-Modelle erkennen Meinungen nicht zuverlässig

KI-Sprachmodelle sind darauf trainiert, Falschaussagen nicht unwidersprochen stehen zu lassen. In manchen Fällen – etwa im medizinischen oder juristischen Bereich – kann es allerdings wichtig sein, die subjektive Meinung einer Person als solche anzuerkennen, selbst wenn sie faktisch falsch ist. Doch damit haben einige KI-...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon