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Ein Gartenhaus als Wohnung – ist das erlaubt?

Früher dienten Gartenhäuser vornehmlich dazu, Gartengeräte oder andere Gerätschaften rund um Haus und Garten darin aufzubewahren. Heute sieht das ganz anders aus: Moderne Gartenhäuser sind mittlerweile derart einladend gestaltet, dass es sich anbietet, sie dauerhaft oder zumindest zeitweise zum Wohnen zu nutzen. Das wirft allerdings die Frage auf, ob es rechtlich überhaupt zulässig ist, ein Gartenhaus zu Wohnzwecken zu nutzen

Gartenhaus zum Wohnen - ist erlaubt, was gefällt?

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Wohnen im Gartenhaus – warum eigentlich nicht?

Ein hübsches Gartenhaus beispielsweise in einem Schrebergarten ist für viele Menschen der Innbegriff von Freiheit. Schließlich lässt sich die Freizeit hier mitten in der Natur und den eigenen Vorlieben entsprechend unabhängig verbringen: Direkt vor der Tür wartet jede Menge frische Luft und der morgendliche Kaffee lässt sich inmitten des eigenen Gartens genießen.

Wer sich einmal an dieses Freiheitsgefühl gewöhnt hat, möchte es auch im Alltag nicht mehr missen. Es verwundert darum wenig, dass bei vielen Menschen die Sehnsucht nach Wohnen im Grünen wächst. Sogar für Stadtbewohner wäre dieser Wunsch durch einen Umzug in das liebgewonnene Gartenhaus realisierbar. Schließlich müsste das Stadtgebiet so nicht verlassen werden. Gleichzeitig wäre aber naturnahes Wohnen etwa im Schrebergarten dennoch möglich.

Positiver Nebeneffekt wäre dabei außerdem: Moderne Gartenhäuser beispielsweise von Gartenhausfabrik sind heute besonders wohnlich, hochwertig und langlebig gebaut. Einem „richtigen“ Haus stehen sie darum quasi in nichts mehr nach. Dennoch sind sie weitaus erschwinglicher als etwa eine Stadtwohnung. Wer einmal in ein gut ausgestattetes Gartenhaus investiert, könnte durch einen Umzug ins Grüne anschießend auch noch Mietkosten sparen.

Einziger Wermutstropfen für diejenigen, die mit dem Gedanken an einen Umzug ins Gartenhaus spielen: Um tatsächlich legal in einem Gartenhaus wohnen zu dürfen, sind einige Gesetze, behördliche Regelungen und selbstverständlich auch Bauvorschriften zu beachten.

Einzug ins Gartenhaus: bürokratische Hürden beachten

Wer seiner Mietwohnung den Rücken kehren und in ein Gartenhaus einziehen möchte, muss einige bürokratische Hürden beachten. Schließlich kann das Gartenhaus nicht einfach gekauft, auf einer Freifläche aufgestellt und als Hauptwohnsitz bezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Freifläche (z. B. eine Schrebergarten-Parzelle) dem zukünftigen Gartenhausbesitzer gehört oder von ihm genutzt werden darf.

Schließlich ist die wichtigste Voraussetzung, um in einem Gartenhaus wohnen zu können, dass für den Bau des Hauses eine Baugenehmigung vorliegt. Eine solche ist nämlich für alle zum Wohnen geeignete Gartenhäuser mit Aufenthaltsraum, Küchenzeile, Badezimmer und Heizung zwingend erforderlich.

Der Umzug in ein bereits genehmigtes, vorhandenes Gartenhaus

Ist das Gartenhaus bereits vorhanden und genehmigt, müssen sich seine Eigentümer zumindest nicht mehr um eine Baugenehmigung kümmern. Das Gartenhaus ohne Weiteres als Wohnsitz nutzen können sie aber dennoch nicht. Schließlich handelt es sich auch bei einem genehmigten Gartenhaus nicht um ein Gebäude, in dem dauerhaftes Wohnen erlaubt ist. Um das Gartenhaus als Hauptwohnsitz nutzen zu können, muss zunächst ein entsprechender Antrag gestellt werden. Auch dieser Antrag auf Nutzung des Gartenhauses zu Wohnzwecken ist an die örtlichen Baubehörde zu richten.

Die Baubehörde prüft dann, ob die Umnutzung des Gartenhauses nach der Antragstellung gestattet werden kann. Prinzipiell ist das dann möglich, wenn das Wohnen dort, wo sich das Gartenhaus befindet, grundsätzlich gestattet ist. Ob das der Fall ist, kann dem örtlichen Flächennutzungs- oder Bebauungsplan entnommen werden. In diesen Plänen sind Gemeindegebiete beispielsweise als Erholungs-, Gewerbe-, Wohn- oder Mischgebiete ausgewiesen.

Befindet sich das bereits vorhandene Gartenhaus in einem Mischgebiet, stehen die Chancen nicht schlecht, dass es zum Wohnen genutzt werden darf. Dennoch ist die Lage in einem Mischgebiet keine Garantie für eine Nutzungserlaubnis zum dauerhaften Wohnen. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss das Gartenhaus noch weitere, örtlich unterschiedliche baurechtliche Vorschriften erfüllen. Hierzu zählen etwa Entwässerungsvorschriften sowie Regelungen zur Wärmedämmung oder zum Feuer- und Schallschutz.

Der Umzug in ein neues Gartenhaus

Muss das Gartenhaus, das später zu Wohnzwecken genutzt werden soll, erst noch errichtet werden, ist zuerst einmal eine Baugenehmigung notwendig. Bei der Beantragung kann und muss die Nutzung als Wohnsitz dann direkt mit beantragt werden. Auch hier prüft die örtlich zuständige Baubehörde, ob die Nutzung des Häuschens als Wohnhaus mit dem Bau- bzw. Flächennutzungsplan vereinbar ist. Ist das der Fall und erfüllt das Gartenhaus alle weiteren Voraussetzungen, ist seine Nutzung als kleines Wohnhaus möglich.

Kleingartensiedlung

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Das Gartenhaus in der Kleingartensiedlung: Wohnen im Grünen leicht gemacht?

Wer ein Gartenhaus in einer Kleingartenanlage besitzt oder errichten möchte, benötigt hierfür regelmäßig keine Baugenehmigung. Das macht es aber nicht unbedingt leichter, das Gartenhaus in der Kleingartensiedlung als Wohngebäude zu nutzen. Schließlich positioniert sich das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) bezüglich des Dauerwohnens im Kleingarten sehr deutlich. In § 2 BKleinG legt es nämlich fest, dass in Kleingärten nur einfache Lauben bis 24 Quadratmeter Grundfläche zulässig sind. Zum dauerhaften Wohnen sollen die einfachen Lauben ausdrücklich nicht geeignet sein.

Hieraus ergibt sich: Obwohl es ohne größeren Aufwand möglich ist, ein Gartenhaus in einer Kleingartensiedlung zu errichten, erleichtert das nicht das Wohnen im Grünen. Stattdessen ist dauerhaftes Wohnen speziell in Kleingartensiedlungen nicht gestattet.

Urlaub und zweitweises Wohnen im Gartenhaus

Wie bereits gesehen, ist dauerhaftes Wohnen regelmäßig nur in entsprechend genehmigten Gebäuden in Wohn- oder Mischgebieten gestattet. Befindet sich das Gartenhaus in einer Wochenend- oder Ferienanlage, ist die Nutzung des Häuschens darum beschränkt. Zum dauerhaften Wohnen sollen Gartenhäuser dort nämlich nicht verwendet werden.

Wann genau eine Nutzung „dauerhaft“ ist, ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert. Es wird jedoch regelmäßig angenommen, dass eine Nutzung dauerhaft ist, wenn der Gartenhausbesitzer seinen Lebensmittelpunkt in dem kleinen Haus hat. Sofern die Wohnnutzung nicht ausdrücklich erlaubt ist, darf das in einem Gartenhaus nicht der Fall sein.

Allerdings ist zweitweises Übernachten oder ein Wochenendaufenthalt in einem genehmigten Gartenhaus regelmäßig kein Problem. Auch die Nutzung des Häuschens als externes Büro ist meist unproblematisch. Das gilt zumindest dann, wenn niemand seinen Hauptwohnsitz dort anmelden möchte und das Gartenhaus tatsächlich nur zweitweise genutzt wird. Lediglich dann, wenn sich das Gartenhaus innerhalb einer Kleingartenanlage befindet, kann etwas anderes gelten. Hier kann etwa durch die Kleingarten-Satzung auch das Übernachten in Lauben oder Gartenhäusern generell untersagt sein.

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