Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Zweck ist die Erhaltung von Arbeitsplätzen trotz fehlender Kapazitätsauslastung infolge einer schwachen Auftragslage. Soll mit der Einführung von Kurzarbeit eine Lohnkürzung einhergehen und bestehen keine tarifvertraglichen Vereinbarungen für diesen Fall, so muss entweder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. eine entsprechende Vereinbarung mit den Arbeitnehmern getroffen werden oder sogar eine Änderungskündigung erfolgen.
Ist die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur angezeigt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung.
Kurzarbeit kann nicht eingeführt werden in Unternehmen mit unregelmäßiger Arbeitszeit. Auch Theater-, Lichtspiel- und Konzertunternehmen sind ausgenommen. Ebenso schließen branchenüblicher, betriebsüblicher, saisonbedingter und betriebsorganisatorisch verursachter Arbeitsausfall Kurzarbeit aus.
Die Zahl der Kurzarbeiter ist ein wichtiger Konjunkturindikator, der im Falle zunehmender Kurzarbeit auf eine angespannte Wirtschaftslage hindeutet.
Von der Kurzarbeit zu unterscheiden ist die "Feierschicht“, das vorübergehende Aussetzen der Arbeit z. B. bei ungünstiger Geschäftslage oder bei schlechten Witterungsverhältnissen (z. B. im Gartenbau). Grundsätzlich gerät ein Arbeitgeber, der Feierschichten anordnet, in Annahmeverzug und ist somit zur Fortzahlung des Lohnes verpflichtet. Im Fall einer entsprechenden Vereinbarung in Form eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Regelung kann die Vergütungsfortzahlung entfallen.