Lexikon
Verein
ein Untertypus der rechtlichen Personenvereinigung zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, dessen Geschäftsführung und Vertretung besonderen Organen übertragen ist und dessen rechtlicher Bestand vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist (sog. körperschaftliche Verfassung). Nach ihrem Zweck gibt es z. B. politische, religiöse, kulturelle, gesellschaftliche, sportliche und wirtschaftliche Vereine. Nach der Rechtsform gehören hierher außer dem eingetragenen Verein und dem nichtrechtsfähigen Verein besonders AG, GmbH, eingetragene Genossenschaft. Das Recht der Vereinsgründung in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet Art. 9 GG. Das öffentliche Vereinsrecht ist im Vereinsgesetz vom 5. 8. 1964 geregelt, das private Vereinsrecht besonders in den §§ 21–79 BGB. – In der Schweiz ist das Vereinsrecht hauptsächlich in Art. 60 ff. und Art. 52 ZGB geregelt. Das österreichische Recht unterscheidet nach Erwerbsabsicht Idealvereine (Vereinsgesetz vom 28. 8. 1951 und ABGB) und Wirtschaftsvereine (Sondergesetze wie Genossenschaftsgesetz, Gesetz über GmbH, Aktiengesellschaften; Vereinspatent vom 26. 11. 1852).
Wissenschaft
Potenzielles neues Malaria-Mittel entdeckt
Der Wirkstoff Nitisinon ist bislang als Medikament für Menschen mit seltenen Stoffwechselstörungen zugelassen. Künftig könnte er aber auch helfen, Malaria zu bekämpfen. Denn wie Forschende jetzt herausgefunden haben, ist Nitisinon giftig für blutsaugende Moskitos, die den Malaria-Erreger übertragen. Auch das Blut von Menschen,...
Wissenschaft
Gehirn aus der Petrischale
In der Hirnforschung gibt es ein molekulares Werkzeug, mit dem Forschende zumindest Teile der Entwicklung des Gehirns verfolgen können. Sie überwinden immer mehr Schwächen dieser Organoide. von RAINER KURLEMANN Das Gehirn eines Embryos ist ein empfindliches Organ. Die Wissenschaft kann es nicht untersuchen, weil die Forschung dem...