Lexikon
Verein
ein Untertypus der rechtlichen Personenvereinigung zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, dessen Geschäftsführung und Vertretung besonderen Organen übertragen ist und dessen rechtlicher Bestand vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist (sog. körperschaftliche Verfassung). Nach ihrem Zweck gibt es z. B. politische, religiöse, kulturelle, gesellschaftliche, sportliche und wirtschaftliche Vereine. Nach der Rechtsform gehören hierher außer dem eingetragenen Verein und dem nichtrechtsfähigen Verein besonders AG, GmbH, eingetragene Genossenschaft. Das Recht der Vereinsgründung in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet Art. 9 GG. Das öffentliche Vereinsrecht ist im Vereinsgesetz vom 5. 8. 1964 geregelt, das private Vereinsrecht besonders in den §§ 21–79 BGB. – In der Schweiz ist das Vereinsrecht hauptsächlich in Art. 60 ff. und Art. 52 ZGB geregelt. Das österreichische Recht unterscheidet nach Erwerbsabsicht Idealvereine (Vereinsgesetz vom 28. 8. 1951 und ABGB) und Wirtschaftsvereine (Sondergesetze wie Genossenschaftsgesetz, Gesetz über GmbH, Aktiengesellschaften; Vereinspatent vom 26. 11. 1852).
Wissenschaft
»Alzheimer einige Jahre früher erkennen«
Warum der Alzheimer-Forscher Thomas Wolbers seine Probanden in eine virtuelle Welt versetzt, erzählt er im Interview. Das Gespräch führte tim schröder Herr Prof. Wolbers, neuartige Alzheimer-Medikamente wie Lecanemab können nur dann helfen, wenn die Krankheit sehr früh diagnostiziert wird – idealerweise, bevor die ersten Symptome...
Wissenschaft
Portrait eines Außenseiters
Jenseits von Pluto gibt es urtümliche Fels- und Eisbrocken wie sonst nirgendwo im Sonnensystem. Die Raumsonde New Horizons hat erstmals einen davon aus der Nähe inspiziert. von THORSTEN DAMBECK Am Neujahrstag 2019 passierte die Raumsonde New Horizons in 3538 Kilometer Minimalabstand ein seltsames Objekt namens Arrokoth. In einer...