Lexikon
Neutralisierung
Völkerrecht
der meist vertraglich und durch innerstaatliche Gesetzgebung gesicherte Rechtszustand, demzufolge ein Staat nicht an bewaffneten Konflikten anderer Staaten teilnimmt, vielmehr die Rechtsstellung der Neutralität für sich in Anspruch nimmt und sie zu wahren verpflichtet ist. Neutrale Staaten sind z. Z. die Schweiz (Kollektivgarantie der Großmächte von 1815), Österreich („immer währende Neutralität“, Bundesgesetz vom 26. 10. 1955), Vatikanstadt (Lateranvertrag vom 31. 4. 1939). Schwierigkeiten kann die Neutralisierung von Staaten für die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen universalen Charakters mit Verpflichtung zur Ausführung von Sanktionen mit sich bringen. Deshalb trat die Schweiz lange Zeit den Vereinten Nationen nicht bei. Mit der Neutralisierung ist der Beitritt zu Militärbündnissen, Allianzen u. Ä. nicht vereinbar, wohl aber die Unterhaltung eigener Streitkräfte gerade zur Wahrung der sich aus der Neutralisierung ergebenden Pflichten. – Neben der Neutralisierung von Staaten gibt es auch die Neutralisierung von Gebietsteilen, meist aber Befriedung oder Entmilitarisierung genannt.
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Wissenschaft
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