Lexikon

Standrecht

Strafrecht
das im Kriegszustand und im innerstaatlichen Ausnahme- oder Belagerungszustand von der Exekutive in Anspruch genommene Recht, im Weg abgekürzter Gerichtsverfahren Vergehen auch mit dem Tod zu bestrafen und die Strafe sofort zu vollstrecken; in der Bundesrepublik Deutschland sind Standgerichte durch Art. 101 Abs. 1 GG verboten.

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