Lexikon

unterlassene Verbrechensanzeige

Nichtanzeige des Vorhabens oder der Ausführung bestimmter Verbrechen (Friedens-, Hoch-, Landesverrat, Mord, Totschlag, Völkermord, Geld- oder Wertpapierfälschung, Raub, Menschenraub, Geiselnahme u. a.). Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet, anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist; wer als Angehöriger, Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt eine Anzeige unterlässt, ist dagegen nur straffrei, wenn er sich ernstlich bemüht hat, den Täter von der Tat abzuhalten oder deren Erfolg abzuwenden. Stets ist straffrei, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat auf andere Weise abwehrt (§§ 138, 139 StGB).
In Österreich ist die unterlassene Verbrechensanzeige gemäß § 286 StGB strafbar.
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