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unterlassene Verbrechensanzeige

Nichtanzeige des Vorhabens oder der Ausführung bestimmter Verbrechen (Friedens-, Hoch-, Landesverrat, Mord, Totschlag, Völkermord, Geld- oder Wertpapierfälschung, Raub, Menschenraub, Geiselnahme u. a.). Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet, anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist; wer als Angehöriger, Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt eine Anzeige unterlässt, ist dagegen nur straffrei, wenn er sich ernstlich bemüht hat, den Täter von der Tat abzuhalten oder deren Erfolg abzuwenden. Stets ist straffrei, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat auf andere Weise abwehrt (§§ 138, 139 StGB).
In Österreich ist die unterlassene Verbrechensanzeige gemäß § 286 StGB strafbar.
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Wissenschaft

Romantische Welt

Der Dichter Novalis, dem die Menschheit die blaue Blume der Romantik als Symbol einer Sehnsucht nach neuen Erlebnishorizonten verdankt, hat gefordert, man müsse die Welt romantisieren. Novalis hat das dazu nötige Vorgehen in vier Schritte eingeteilt, die man sich wie folgt vorstellen kann: Man müsse erstens etwas Bekanntes auf...

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Der Nocebo-Effekt

„Der Glaube versetzt Berge“ lautet ein Sprichwort – und tatsächlich hat das, was man erwartet, oft einen erheblichen Einfluss auf das, was geschehen wird. Warum das auch in der Medizin so ist, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Ein Patient, der von einem Medikament oder einer Heilmethode überzeugt ist, gesundet schneller als einer,...

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